(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.
(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,
die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen;
ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;
die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.
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