(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren für Waren;
b) die Einführung des Einheitspapiers und eines Systems zur Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Ägyptens.
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.
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