(1) Im dritten Jahr, in dem das Abkommen angewandt wird, prüfen die Gemeinschaft und Ägypten die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Ägypten ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Ägypten im Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.
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