BundesrechtInternationale VerträgeEuropa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - ÄgyptenArt. 74

Art. 74

In Kraft seit 01. Juni 2004
Up-to-date

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung einmal jährlich und sooft die Umstände dies erfordern, auf Ministerebene zusammentritt.

Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

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