(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.
(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung Ägyptens geführt.
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