Luftverkehrsabkommen (Indien)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Gewährung von Verkehrsrechten
Art. 3Namhaftmachung von Fluglinienunternehmen
Art. 4Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung
Art. 5Benutzungsentgelte
Art. 6Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Art. 7Gleiche Möglichkeiten
Art. 8Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Art. 9Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Art. 10Beförderungskapazität
Art. 11Beistellung von Betriebsinformation
Art. 12Beistellung von Statistiken
Art. 13Tarife
Art. 14Überweisung von Einnahmen
Art. 15Sicherheit der Zivilluftfahrt
Art. 16Beratung
Art. 17Änderung
Art. 18Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 19Anwendbarkeit der Konvention von Chicago
Art. 20Inkrafttreten
Art. 21Beendigung
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung von Indien auf der anderen Seite;
b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung von Indien den „Director General of Civil Aviation“ (Generaldirektor für Zivilluftfahrt) oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
d) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
e) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Staates stehen;
f) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Lufverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt;
h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Artikel 2
Art. 2 Gewährung von Verkehrsrechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ genannt). Die vereinbarten Fluglinien können nach Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 3 jederzeit aufgenommen werden.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießt das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die folgenden Rechte:
a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; sowie
c) das Recht, beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an dem Punkt, der im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen für diese Flugstrecke festgelegt ist, Landungen durchzuführen, um Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen oder abzusetzen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
4. Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die den Ein- oder Austritt in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet von in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen oder betriebenen Fluglinien oder den Betrieb dieser Luftfahrzeuge oder Fluglinien innerhalb ihres Hoheitsgebietes regeln, sind auf die Luftfahrzeuge und vereinbarten Fluglinien des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei anzuwenden.
Artikel 3
Art. 3 Namhaftmachung von Fluglinienunternehmen
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen der anderen Vertragspartei bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt der Namhaftmachung hat die Vertragspartei im Wege ihrer eigenen Luftfahrtbehörden und nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
4. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem Fluglinienunternehmen, das von der anderen Vertragspartei namhaft gemacht worden ist, verlangen, ihnen den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von ihnen üblicherweise auf den Betrieb von Luftfahrtunternehmen und gewerblichem internationalen Luftverkehr angewendet werden.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung des Fluglinienunternehmens abzulehnen oder die Gewährung der in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte dem Fluglinienunternehmen zu versagen oder für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen die von ihr als notwendig erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der anderen Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle“, daß dieses an dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen durch die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder ihre Angehörigen dann nicht besteht, wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen seine Fluglinien gemäß diesem Abkommen durch Abschluß einer Vereinbarung mit dem Fluglinienunternehmen, mit der Regierung oder mit Staatsangehörigen eines anderen Staates betreibt, es sei denn, die Vertragspartei oder ihre Staatsangehörigen haben neben dem Mehrheitsanteil an dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen noch zusätzlich
i) die effektive Kontrolle an der Leitung des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens sowie
ii) das Eigentum und die effektive Kontrolle über den Hauptteil der für den Betrieb der Fluglinien verwendeten Luftfahrzeugflotte und Ausrüstung.
6. Unter der Voraussetzung der Erfüllung der Bestimmungen der Artikel 10 und 12 kann das so namhaft gemachte und ermächtigte Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen.
Artikel 4
Art. 4 Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder solche angemessene Bedingungen aufzuerlegen, die von ihr als notwendig erachtet werden, falls ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der ersteren Vertragspartei zu befolgen, oder falls, nach Ansicht der ersteren Vertragspartei, die Bedingungen nicht erfüllt werden, unter denen die Rechte gemäß dem vorliegenden Abkommen gewährt worden sind. Dies findet auch dann Anwendung, wenn die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 5 nicht befolgt werden. Eine solche Maßnahme darf erst nach Beratungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 16 des vorliegenden Abkommens gesetzt werden, es sei denn, daß eine sofortige Aussetzung von Bewilligungen oder die Auferlegung von Bedingungen notwendig ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Bestimmungen des vorliegenden Abkommens hintanzuhalten.
Artikel 5
Art. 5 Benutzungsentgelte
Die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für die Benutzung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch das Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte dürfen nicht höher sein als die Benutzungsentgelte, die von dem Luftfahrzeug einer inländischen Fluglinie entrichtet werden, die gleichartige internationale Fluglinien betreibt.
Artikel 6
Art. 6 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Bestände von Treibstoffen, Schmierölen, Ersatzteilen, der üblichen Ausrüstung und Bordvorräte, die eingeführt oder an Bord des Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei genommen worden sind, ausschließlich für den Verbrauch durch oder in diesem Luftfahrzeug bestimmt sind und beim Abflug vom letzten angeflogenen Flughafen im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei an Bord verbleiben, genießen hinsichtlich von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Abgaben keine ungünstigere Behandlung als jene, die letztere Vertragspartei den inländischen Fluglinienunternehmen, welche planmäßige internationale Fluglinien betreiben, oder den meistbegünstigten Fluglinienunternehmen gewährt:
Allerdings ist keine Vertragspartei verpflichtet, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Befreiungen oder Ermäßigungen von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Abgaben zu gewähren, sofern nicht diese andere Vertragspartei dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersteren Vertragspartei Befreiungen oder Ermäßigungen von solchen Abgaben gewährt.
Artikel 7
Art. 7 Gleiche Möglichkeiten
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei genießt in jeder Hinsicht in fairer und gleicher Weise Gelegenheit zur Beförderung von internationalem Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien.
Artikel 8
Art. 8 Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf derselben Flugstrecke betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
Artikel 9
Art. 9 Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die gleiche Möglichkeit,
a) technisches und kaufmännisches Personal zu beschäftigen,
b) Büros einzurichten und zu betreiben,
c) alle Beförderungsdokumente auszustellen;
und
d) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Werbung und Verkaufsförderung für die Erfordernisse des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zu betreiben.
Artikel 10
Art. 10 Beförderungskapazität
1. Die bereitzustellende Beförderungskapazität und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien werden zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gemäß den in Artikel 7 und 8 festgelegten Grundsätzen und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels vereinbart.
2. Die so vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
3. Jede Zunahme der bereitzustellenden Beförderungskapazität und/oder der Frequenz der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei zu betreibenden Fluglinien wird in erster Linie zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart und unterliegt der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden unter Zugrundelegung der geschätzten Verkehrsnachfrage zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien. Bis zum Abschluß einer solchen Vereinbarung oder Regelung bleiben die bereits in Kraft stehenden Ansprüche hinsichtlich Kapazität und Frequenz maßgebend.
4. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien über eine Angelegenheit nicht einigen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung darüber zu erzielen.
5. Vereinbarungen über die bereitzustellende Beförderungskapazität und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels werden durch Briefwechsel festgelegt. Jede Zunahme der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Frequenz wird von den Luftfahrtbehörden einvernehmlich festgelegt.
Artikel 11
Art. 11 Beistellung von Betriebsinformation
Jede Vertragspartei veranlaßt, daß ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei vor Aufnahme der vereinbarten Fluglinien die Art der Fluglinie, die einzusetzende Luftfahrzeugtype, die Flug- und Tarifpläne und alle anderen relevanten Informationen über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien so lange im voraus, als dies tunlich ist, zur Kenntnis bringt, einschließlich solcher Informationen, die verlangt werden können, um den Luftfahrtbehörden nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens ordnungsgemäß befolgt werden. Die Bestimmungen dieses Artikels finden in gleicher Weise auf alle Änderungen bezüglich der vereinbarten Fluglinien Anwendung.
Artikel 12
Art. 12 Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei Statistiken über das in jedem Monat auf ihren Fluglinien zu oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beförderte Verkehrsaufkommen unter Angabe der Ursprungs- und Bestimmungsländer sowie der Ein- und Austrittspunkte dieses Verkehrs. Diese Statistiken werden so bald wie möglich übersandt.
Artikel 13
Art. 13 Tarife
1. Für die Zwecke der folgenden Absätze bedeutet der Begriff „Tarife“ die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht zu zahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise Anwendung finden, einschließlich der Preise und Bedingungen für Vermittlung und andere Hilfsdienste, jedoch nicht Vergütungen und Bedingungen für die Beförderung von Post.
2. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe zu erstellen.
3. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist, wenn immer möglich, durch die Anwendung der Verfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für die Ausarbeitung von Tarifen zu treffen.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens neunzig (90) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Die Genehmigung kann ausdrücklich erfolgen. Hat keine der Luftfahrtbehörden ihre Ablehnung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Zeitpunkt der Vorlage gemäß Absatz 4 dieses Artikels zum Ausdruck gebracht, so gelten diese Tarife als genehmigt. Wird die Frist zur Vorlage, wie im Absatz 4 vorgesehen, herabgesetzt, können die Luftfahrtbehörden vereinbaren, daß die Frist, innerhalb der eine Ablehnung bekanntgegeben werden muß, weniger als dreißig (30) Tage beträgt.
6. Kann über einen Tarif eine Einigung gemäß Absatz 3 dieses Artikels nicht erzielt werden oder gibt eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde während der gemäß Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Frist bekannt, daß sie einen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 vereinbarten Tarif ablehnt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen.
7. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen ihnen gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten Tarif oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 6 dieses Artikels nicht einigen, so wird die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 dieses Abkommens beigelegt.
8. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer Tarif erstellt worden ist. Nichtsdestoweniger darf jedoch ein Tarif kraft dieses Absatzes nicht mehr als zwölf (12) Monate über den Zeitpunkt hinaus verlängert werden, an dem er andernfalls abgelaufen wäre.
Artikel 14
Art. 14 Überweisung von Einnahmen
1. Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den im Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben an ihren Hauptsitz zu überweisen. Diese Überweisungen erfolgen jedenfalls in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs und vorbehaltlich der und gemäß den Devisenbestimmungen jener Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ertrag entstanden ist.
2. Bestehen besondere Vereinbarungen zwischen den beiden vertragschließenden Parteien über den Ausgleich von Zahlungen, so finden auf die Überweisung von Geldern gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Bestimmungen dieser Vereinbarungen Anwendung.
Artikel 15
Art. 15 Sicherheit der Zivilluftfahrt
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Allgemeinheit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt.
2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Flughafenhalter in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen handeln.
4. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen effektiv angewandt werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
5. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalls oder der Gefahr eines solchen.
Artikel 16
Art. 16 Beratung
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien regelmäßig ihre Ansichten über die Anwendung und Auslegung des vorliegenden Abkommens austauschen.
Artikel 17
Art. 17 Änderung
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen ersuchen, um Änderungen zu diesem Abkommen einzuleiten. Weiters können Beratungen über Fragen betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens verlangt werden, wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, daß ein Meinungsaustausch im Rahmen des Artikels 16 erfolglos geblieben ist. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Jede Änderung dieses Abkommens als Ergebnis dieser Beratungen tritt nach Erfüllung der jeweiligen verfassungsmäßigen Erfordernisse und Bestätigung durch Briefwechsel in Kraft.
2. Änderungen hinsichtlich der im Anhang festgelegten Flugstrecken können durch direkte Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgen und werden durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.
Artikel 18
Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen; im Falle des Scheiterns wird die Meinungsverschiedenheit den Vertragsparteien zur Beilegung überwiesen.
Artikel 19
Art. 19 Anwendbarkeit der Konvention von Chicago
Die Bestimmungen der Konvention bleiben in ihrer gegenwärtigen Fassung zwischen den Vertragsparteien für die Dauer dieses Abkommens in dem Umfang in Kraft, in dem sie auf die gemäß diesem Abkommen errichteten Fluglinien anwendbar sind, und gelten als integraler Bestandteil dieses Abkommens, es sei denn, daß beide Vertragsparteien einen Änderungsantrag zur Konvention ratifizieren, welcher ordnungsgemäß in Kraft getreten ist; in diesem Fall bleibt die Konvention für die Dauer dieses Abkommens in der so geänderten Fassung in Kraft.
Artikel 20
Art. 20 Inkrafttreten
1. Der Anhang zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens und alle Verweise auf das Abkommen schließen auch solche auf den Anhang ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
Artikel 21
Art. 21 Beendigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. Ist eine solche Benachrichtigung erfolgt, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
GESCHEHEN in New Delhi am 26. Oktober 1989 in sechs Urschriften, jeweils zwei davon in Deutsch, Hindi und Englisch, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung ist der englische Text maßgebend.
ANHANG
Anl. 1
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | New Delhi |
B. Das von der Regierung von Indien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Indien | Wien |
Anmerkung 1: Alle Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Seiten ohne Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit bedient werden.
Anmerkung 2: Die Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit nach bzw. von Zwischenpunkten und/oder Punkten darüber hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.