Jede Vertragspartei veranlaßt, daß ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei vor Aufnahme der vereinbarten Fluglinien die Art der Fluglinie, die einzusetzende Luftfahrzeugtype, die Flug- und Tarifpläne und alle anderen relevanten Informationen über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien so lange im voraus, als dies tunlich ist, zur Kenntnis bringt, einschließlich solcher Informationen, die verlangt werden können, um den Luftfahrtbehörden nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens ordnungsgemäß befolgt werden. Die Bestimmungen dieses Artikels finden in gleicher Weise auf alle Änderungen bezüglich der vereinbarten Fluglinien Anwendung.
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