1. Der Anhang zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens und alle Verweise auf das Abkommen schließen auch solche auf den Anhang ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise