1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ genannt). Die vereinbarten Fluglinien können nach Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 3 jederzeit aufgenommen werden.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießt das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die folgenden Rechte:
a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; sowie
c) das Recht, beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an dem Punkt, der im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen für diese Flugstrecke festgelegt ist, Landungen durchzuführen, um Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen oder abzusetzen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
4. Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die den Ein- oder Austritt in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet von in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen oder betriebenen Fluglinien oder den Betrieb dieser Luftfahrzeuge oder Fluglinien innerhalb ihres Hoheitsgebietes regeln, sind auf die Luftfahrzeuge und vereinbarten Fluglinien des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei anzuwenden.
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