Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. Ist eine solche Benachrichtigung erfolgt, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
GESCHEHEN in New Delhi am 26. Oktober 1989 in sechs Urschriften, jeweils zwei davon in Deutsch, Hindi und Englisch, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung ist der englische Text maßgebend.
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