1. Die bereitzustellende Beförderungskapazität und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien werden zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gemäß den in Artikel 7 und 8 festgelegten Grundsätzen und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels vereinbart.
2. Die so vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
3. Jede Zunahme der bereitzustellenden Beförderungskapazität und/oder der Frequenz der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei zu betreibenden Fluglinien wird in erster Linie zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart und unterliegt der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden unter Zugrundelegung der geschätzten Verkehrsnachfrage zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien. Bis zum Abschluß einer solchen Vereinbarung oder Regelung bleiben die bereits in Kraft stehenden Ansprüche hinsichtlich Kapazität und Frequenz maßgebend.
4. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien über eine Angelegenheit nicht einigen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung darüber zu erzielen.
5. Vereinbarungen über die bereitzustellende Beförderungskapazität und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels werden durch Briefwechsel festgelegt. Jede Zunahme der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Frequenz wird von den Luftfahrtbehörden einvernehmlich festgelegt.
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