Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen; im Falle des Scheiterns wird die Meinungsverschiedenheit den Vertragsparteien zur Beilegung überwiesen.
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