1. Für die Zwecke der folgenden Absätze bedeutet der Begriff „Tarife“ die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht zu zahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise Anwendung finden, einschließlich der Preise und Bedingungen für Vermittlung und andere Hilfsdienste, jedoch nicht Vergütungen und Bedingungen für die Beförderung von Post.
2. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe zu erstellen.
3. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist, wenn immer möglich, durch die Anwendung der Verfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für die Ausarbeitung von Tarifen zu treffen.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens neunzig (90) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Die Genehmigung kann ausdrücklich erfolgen. Hat keine der Luftfahrtbehörden ihre Ablehnung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Zeitpunkt der Vorlage gemäß Absatz 4 dieses Artikels zum Ausdruck gebracht, so gelten diese Tarife als genehmigt. Wird die Frist zur Vorlage, wie im Absatz 4 vorgesehen, herabgesetzt, können die Luftfahrtbehörden vereinbaren, daß die Frist, innerhalb der eine Ablehnung bekanntgegeben werden muß, weniger als dreißig (30) Tage beträgt.
6. Kann über einen Tarif eine Einigung gemäß Absatz 3 dieses Artikels nicht erzielt werden oder gibt eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde während der gemäß Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Frist bekannt, daß sie einen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 vereinbarten Tarif ablehnt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen.
7. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen ihnen gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten Tarif oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 6 dieses Artikels nicht einigen, so wird die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 dieses Abkommens beigelegt.
8. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer Tarif erstellt worden ist. Nichtsdestoweniger darf jedoch ein Tarif kraft dieses Absatzes nicht mehr als zwölf (12) Monate über den Zeitpunkt hinaus verlängert werden, an dem er andernfalls abgelaufen wäre.
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