1. Jede Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen ersuchen, um Änderungen zu diesem Abkommen einzuleiten. Weiters können Beratungen über Fragen betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens verlangt werden, wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, daß ein Meinungsaustausch im Rahmen des Artikels 16 erfolglos geblieben ist. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Jede Änderung dieses Abkommens als Ergebnis dieser Beratungen tritt nach Erfüllung der jeweiligen verfassungsmäßigen Erfordernisse und Bestätigung durch Briefwechsel in Kraft.
2. Änderungen hinsichtlich der im Anhang festgelegten Flugstrecken können durch direkte Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgen und werden durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise