Die Bestimmungen der Konvention bleiben in ihrer gegenwärtigen Fassung zwischen den Vertragsparteien für die Dauer dieses Abkommens in dem Umfang in Kraft, in dem sie auf die gemäß diesem Abkommen errichteten Fluglinien anwendbar sind, und gelten als integraler Bestandteil dieses Abkommens, es sei denn, daß beide Vertragsparteien einen Änderungsantrag zur Konvention ratifizieren, welcher ordnungsgemäß in Kraft getreten ist; in diesem Fall bleibt die Konvention für die Dauer dieses Abkommens in der so geänderten Fassung in Kraft.
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