Bestände von Treibstoffen, Schmierölen, Ersatzteilen, der üblichen Ausrüstung und Bordvorräte, die eingeführt oder an Bord des Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei genommen worden sind, ausschließlich für den Verbrauch durch oder in diesem Luftfahrzeug bestimmt sind und beim Abflug vom letzten angeflogenen Flughafen im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei an Bord verbleiben, genießen hinsichtlich von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Abgaben keine ungünstigere Behandlung als jene, die letztere Vertragspartei den inländischen Fluglinienunternehmen, welche planmäßige internationale Fluglinien betreiben, oder den meistbegünstigten Fluglinienunternehmen gewährt:
Allerdings ist keine Vertragspartei verpflichtet, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Befreiungen oder Ermäßigungen von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Abgaben zu gewähren, sofern nicht diese andere Vertragspartei dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersteren Vertragspartei Befreiungen oder Ermäßigungen von solchen Abgaben gewährt.
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