1. Jede Vertragspartei hat das Recht, in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen der anderen Vertragspartei bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt der Namhaftmachung hat die Vertragspartei im Wege ihrer eigenen Luftfahrtbehörden und nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
4. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem Fluglinienunternehmen, das von der anderen Vertragspartei namhaft gemacht worden ist, verlangen, ihnen den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von ihnen üblicherweise auf den Betrieb von Luftfahrtunternehmen und gewerblichem internationalen Luftverkehr angewendet werden.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung des Fluglinienunternehmens abzulehnen oder die Gewährung der in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte dem Fluglinienunternehmen zu versagen oder für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen die von ihr als notwendig erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der anderen Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle“, daß dieses an dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen durch die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder ihre Angehörigen dann nicht besteht, wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen seine Fluglinien gemäß diesem Abkommen durch Abschluß einer Vereinbarung mit dem Fluglinienunternehmen, mit der Regierung oder mit Staatsangehörigen eines anderen Staates betreibt, es sei denn, die Vertragspartei oder ihre Staatsangehörigen haben neben dem Mehrheitsanteil an dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen noch zusätzlich
i) die effektive Kontrolle an der Leitung des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens sowie
ii) das Eigentum und die effektive Kontrolle über den Hauptteil der für den Betrieb der Fluglinien verwendeten Luftfahrzeugflotte und Ausrüstung.
6. Unter der Voraussetzung der Erfüllung der Bestimmungen der Artikel 10 und 12 kann das so namhaft gemachte und ermächtigte Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen.
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