1. Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den im Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben an ihren Hauptsitz zu überweisen. Diese Überweisungen erfolgen jedenfalls in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs und vorbehaltlich der und gemäß den Devisenbestimmungen jener Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ertrag entstanden ist.
2. Bestehen besondere Vereinbarungen zwischen den beiden vertragschließenden Parteien über den Ausgleich von Zahlungen, so finden auf die Überweisung von Geldern gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Bestimmungen dieser Vereinbarungen Anwendung.
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