Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Art. 25Artikel 25
Anl. 1(Übersetzung)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck „Registerbehörde“ jede Behörde, die ein Register nach Artikel 2 führt;
b) stehen den Binnenschiffen gleich: Gleitboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Krane, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher Art.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß der in diesem Übereinkommen verwendete Ausdruck „Eigentümer“ eines Binnenschiffs im Sinne der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei zu verstehen ist, in deren Register das Schiff eingetragen ist.
Art. 2 Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Register für die Eintragung von Binnenschiffen zu führen. Diese gemäß der innerstaatlichen Rechtsordnung angelegten Register müssen den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt die Voraussetzungen und die Verpflichtung zur Eintragung in ihre Register insoweit, als die Voraussetzungen und die Verpflichtung nicht in diesem Übereinkommen festgelegt sind.
(3) Jeder, der es verlangt, hat das Recht, sich gegen Zahlung der Kosten beglaubigte Auszüge aus den Registereintragungen sowie aus den bei der Registerbehörde hinterlegten Urkunden ausstellen zu lassen, soweit die Eintragungen zu ihrer Ergänzung auf diese Urkunden verweisen.
Art. 3 Artikel 3
(1) Eine Vertragspartei darf die Eintragung eines Binnenschiffs in ihre Register nur zulassen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) daß sich der Ort, von dem aus das Schiff gewöhnlich betrieben wird, im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet;
b) daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er eine natürliche Person ist, Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;
c) daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, seinen Sitz oder die Hauptleitung seiner Geschäfte im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;
die unter b) und c) genannten Voraussetzungen werden bei einem im Miteigentum stehenden Binnenschiff nur dann als gegeben angesehen, wenn Personen, denen das Schiff mindestens zur Hälfte gehört, diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich vorzuschreiben, daß – vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 – jedes Binnenschiff in ihre Register eingetragen wird, wenn es die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, die entsprechend Absatz 1 in ihrer Rechtsordnung vorgesehen sind. Diese Verpflichtung der Vertragsparteien besteht jedoch weder für Binnenschiffe, die für die Beförderung von Gütern verwendet werden und eine Tragfähigkeit von weniger als 20 Metertonnen haben, noch für andere Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von weniger als 10 Kubikmetern.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ein Binnenschiff nicht gleichzeitig in mehr als einem ihrer Register eingetragen sein kann. Diese Bestimmung steht jedoch der Einrichtung von Zentralregistern nicht entgegen, in denen die in den örtlichen Registern enthaltenen Eintragungen wiedergegeben sind.
Art. 4 Artikel 4
(1) Erfüllt ein Binnenschiff die Voraussetzungen, unter denen es nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in die Register mehrerer Vertragsparteien eingetragen werden konnte oder eingetragen werden müßte, so darf es nur in ein Register einer einzigen dieser Vertragsparteien eingetragen werden; der Eigentümer hat die Wahl, in welchem Staat das Schiff eingetragen werden soll.
(2) Keine Vertragspartei kann die Eintragung eines Binnenschiffs, das die von ihrer Rechtsordnung für die Eintragung bestimmten Voraussetzungen erfüllt, in ihre Register verlangen, wenn das Schiff in einem Staat eingetragen ist, der nicht Vertragspartei ist, und wenn es in diesem Staat eine der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(3) Jede Vertragspartei kann jedoch verlangen, daß natürliche Personen, die ihre Staatsangehörigen sind, und juristische Personen oder Handelsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, die Binnenschiffe, die ihnen zu mehr als der Hälfte gehören, in ein Register dieser Vertragspartei eintragen lassen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder – bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften – die Hauptleitung ihrer Geschäfte im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben.
Art. 5 Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein in ihrem Hoheitsgebiet im Bau befindliches Binnenschiff in ihre Register eingetragen werden kann oder eingetragen werden muß. Artikel 8 ist auf diese Eintragungen nicht anzuwenden.
(2) Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Bau befindliches Binnenschiff kann nur in die Register dieser Vertragspartei eingetragen werden.
Art. 6 Artikel 6
(1) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für Binnenschiffe, die während des Baues nicht gemäß Artikel 5 eingetragen worden sind und die sich nach ihrer Fertigstellung in den Staat begeben, in dem sie eingetragen werden sollen.
(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung gilt auch nicht für Binnenschiffe, die aus einem Staat kommen, der nicht Vertragspartei ist, und die sich in den Staat begeben, in dem sie eingetragen werden sollen.
Art. 7 Artikel 7
(1) Alle Eintragungen, die dasselbe Binnenschiff betreffen, müssen in demselben Register enthalten sein.
(2) Jede Registereintragung ist mit dem Datum zu versehen; das gleiche gilt für eine Eintragung, durch die eine frühere Eintragung geändert oder gelöscht wird.
Art. 8 Artikel 8
(1) Das Binnenschiff wird auf Antrag des Eigentümers eingetragen; dieser hat die erforderlichen Belege vorzulegen. Der Antrag muß die Angabe enthalten, daß das Binnenschiff nicht anderswo eingetragen ist, oder, falls es schon eingetragen ist, die Registerbehörde bezeichnen, bei der es eingetragen ist; er muß außerdem jede Registerbehörde bezeichnen, bei der das Schiff gegebenenfalls früher eingetragen war.
(2) Die Registerbehörde muß im Register jedes Binnenschiff unter einer eigenen Nummer so eintragen, daß diese Nummern eine fortlaufende Reihe bilden.
(3) Die Registereintragung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) den Namen oder die sonstige Bezeichnung des Binnenschiffs;
b) die Gattung des Binnenschiffs, die Baustoffe des Schiffskörpers, das Baujahr und den Bauort; bei Binnenschiffen mit – wenn auch nur hilfsweise – maschinellem Antrieb die Art und die Leistung der Maschine;
c) die Tragfähigkeit in Metertonnen oder die Wasserverdrängung in Kubikmetern laut Eichschein oder, falls ein Eichschein nicht erforderlich ist, nach den gemachten Angaben und der Berechnungsweise der Eichung, die auf Grund dieser Angaben in dem Staat angewendet wird, in dem die Eintragung beantragt wird;
d) den Namen und die Anschrift oder den Wohnsitz des Eigentümers und bei Miteigentum den Anteil jedes Miteigentümers.
Art. 9 Artikel 9
(1) Ändern sich die Tatsachen, die gemäß Artikel 8 im Register eingetragen sind, so hat der Eigentümer die Änderung der Eintragung bei der Registerbehörde zu beantragen und die erforderlichen Belege sowie den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbrief und gegebenenfalls ein davon ausgestelltes Doppel vorzulegen.
(2) Jedoch kann jede Vertragspartei in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß bei der Übertragung des Eigentums an einem Binnenschiff die Änderung der Eintragung von demjenigen beantragt werden kann oder beantragt werden muß, der das Schiff erwirbt.
(3) Wenn das Binnenschiff untergeht, zerstört oder endgültig zur Schiffahrt untauglich wird, ist der Eigentümer verpflichtet, bei der Registerbehörde die Eintragung dieser Tatsache in das Register zu beantragen; er muß seinen Antrag begründen sowie den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbrief und gegebenenfalls ein davon ausgestelltes Doppel vorlegen.
Art. 10 Artikel 10
(1) Jede Vertragspartei legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Löschung der Eintragung eines in ihren Registern eingetragenen Binnenschiffs vorgenommen werden kann oder vorgenommen werden muß.
(2) Ist jedoch das Binnenschiff Gegenstand von Eintragungen zugunsten Dritter, so darf die Löschung nur vorgenommen werden, wenn keiner der aus diesen Eintragungen Begünstigten sich der Löschung widersetzt.
Art. 11 Artikel 11
(1) Ein in einem Register einer Vertragspartei eingetragenes Binnenschiff kann in ein Register einer anderen Vertragspartei nur nach folgendem Übertragungsverfahren eingetragen werden:
a) Die Registerbehörde, bei welcher der Eigentümer die Neueintragung des Binnenschiffs beantragt, nimmt die beantragten Eintragungen einschließlich derjenigen zugunsten Dritter vor, vermerkt jedoch im Register, daß die Wirkung dieser Eintragungen vom Eintritt der Bedingung abhängt, daß die bisherige Eintragung des Schiffs gelöscht wird;
b) die Registerbehörde, in deren Register das Binnenschiff bisher eingetragen war, löscht die Eintragung gegen Vorlegung des Auszugs aus dem Register der neuen Eintragung und stellt eine Löschungsbescheinigung aus, die den Zeitpunkt der Löschung angibt. Außer in dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Fall und dem Fall, in dem die Übertragung der Eintragung mit den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit unvereinbar wäre, kann die Registerbehörde die Löschung nur verweigern, wenn das Binnenschiff gemäß Artikel 4 Absatz 3 in ihrem Register oder in einem anderen Register ihres Staates eingetragen sein muß;
c) gegen Vorlegung der Löschungsbescheinigung löscht die Registerbehörde, welche die Neueintragung vorgenommen hat, in ihrem Register den gemäß Buchstabe a angebrachten Vermerk, trägt den Zeitpunkt der Löschung der bisherigen Eintragung ein und stellt den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbrief aus.
(2) Für die Anwendung dieses Artikels sind die Registerbehörden der Vertragsparteien ermächtigt, unmittelbar miteinander zu verkehren. Die Schriftstücke können in der Sprache der Behörde verfaßt werden, die sie absendet.
Art. 12 Artikel 12
(1) Für jedes eingetragene Binnenschiff stellt die Registerbehörde einen Schiffsbrief aus, der die auf Grund von Artikel 8 Absätze 2 und 3 vorgenommenen Registereintragungen wiedergibt. Der Schiffsbrief enthält die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und der Vertragspartei, der sie zugehört.
(2) Werden im Schiffsbrief wiedergegebene Eintragungen gemäß Artikel 9 im Register geändert, so wird auch der Schiffsbrief geändert.
(3) Der Schiffsbrief muß auf Verlangen der zuständigen Behörden jederzeit vorgelegt werden können.
(4) Hat die Registerbehörde ein Doppel des Schiffsbriefs ausgestellt, so kann es an dessen Stelle verwendet werden. Das Doppel muß als solches bezeichnet und seine Ausstellung auf dem Schiffsbrief vermerkt werden.
Art. 13 Artikel 13
Dieses Übereinkommen ist auf Binnenschiffe, die ausschließlich der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, nicht anzuwenden.
Art. 14 Artikel 14
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahre nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt,
a) die vorher vorgenommenen Registereintragungen und die von ihren Registerbehörden vorher ausgestellten Schiffsbriefe mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang gebracht werden;
b) die nach Artikel 3 erforderlichen Neueintragungen und Löschungen durchgeführt sind.
(2) Schiffsbriefe, die eine Vertragspartei vor Ablauf der nach Absatz 1 für sie geltenden Frist für ein in ihren Registern eingetragenes Binnenschiff ausgestellt hat, gelten vorübergehend bis zum Ablauf dieser Frist als gleichwertig mit den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbriefen.
Art. 15 Artikel 15
(1) Jeder Staat kann zu dem Zeitpunkt, an dem er dieses Übereinkommen unterzeichnet oder seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er das beigefügte Protokoll Nr. 1 über die dinglichen Rechte an Binnenschiffen annimmt; er kann bei Abgabe dieser Erklärung oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er auch das beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe annimmt.
(2) Das Protokoll Nr. 1 wird im Verhältnis zwischen denjenigen Vertragsparteien als Bestandteil des Übereinkommens angesehen, die auf Grund von Absatz 1 eine Erklärung hinsichtlich des Protokolls abgegeben haben; das gleiche gilt für das Protokoll Nr. 2 im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die auch eine Erklärung hinsichtlich dieses Protokolls abgegeben haben. Wird jedoch die Erklärung eines Staates abgegeben, nachdem dieser Staat Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist, so wird das Protokoll, für das diese Erklärung gilt, im Verhältnis zwischen dieser Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien, welche die gleiche Erklärung abgegeben haben, erst nach Ablauf des neunzigsten Tages nach der Notifikation der Erklärung an den Generalsekretär als Bestandteil des Übereinkommens angesehen.
(3) Jede Vertragspartei, die auf Grund von Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen; die Rücknahme der Erklärung hinsichtlich des Protokolls Nr. 1 gilt auch als Rücknahme einer hinsichtlich des Protokolls Nr. 2 abgegebenen Erklärung. Protokolle, für die eine Vertragspartei die Rücknahme der Erklärung notifiziert, treten hinsichtlich dieser Vertragspartei zwölf Monate nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
Art. 16 Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
(2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
(3) Dieses Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Dezember 1965 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
(4) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
(5) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 17 Artikel 17
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 18 Artikel 18
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 19 Artikel 19
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als zwei sinkt.
Art. 20 Artikel 20
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Art. 21 Artikel 21
(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären,
a) daß er sich durch Artikel 20 hinsichtlich der Anrufung des Internationalen Gerichtshofes wegen der Meinungsverschiedenheiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 20 nicht gebunden;
b) daß seine Registerbehörden Auszüge aus dem Register gemäß Artikel 2 Absatz 3 nur Antragstellern erteilen, die ein Interesse glaubhaft machen, einen solchen Auszug zu erhalten;
c) daß er dieses Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe anwendet, die auf den Seen oder den anschließenden Abschnitten von Wasserläufen verkehren und den nationalen Eisenbahnverwaltungen gehören oder ihren Dienst auf Grund einer Konzession versehen;
d) daß er dieses Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe anwendet, die im Dienste eines Staates nur zu anderen als Handelszwecken verwendet werden.
(2) Jeder Staat, der gemäß Artikel 15 die Annahme des beigefügten Protokolls Nr. 1 erklärt, kann gleichzeitig zu diesem Protokoll den dort zugelassenen Vorbehalt machen.
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 bezeichneten Vorbehalte ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig. Die Staaten, die eine Erklärung gemäß Artikel 15 abgeben, können zu den diesem Übereinkommen beigefügten Protokollen, deren Annahme sie erklären, keine Vorbehalte außer dem in Absatz 2 bezeichneten Vorbehalt machen.
(4) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 22 Artikel 22
(1) Sobald dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens verlangen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien das ihm übermittelte Verlangen und ersucht sie gleichzeitig, ihm binnen einer Frist von vier Monaten mitzuteilen, ob sie mit der verlangten Einberufung einverstanden oder nicht einverstanden sind; er beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn die Zahl der Vertragsparteien, die diese Einberufung verlangt oder ihre Zustimmung zu dieser Einberufung in der Frist von vier Monaten mitgeteilt haben, mindestens ein Viertel aller Vertragsparteien erreicht.
(2) Wird jedoch unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Einberufung einer Konferenz nur zur Revision der diesem Übereinkommen beigefügten Protokolle oder eines derselben verlangt, so wird diese Konferenz einberufen,
wenn die Zahl der Vertragsparteien, welche die Einberufung der Konferenz verlangt oder ihre Zustimmung zu dieser Einberufung in der Frist von vier Monaten mitgeteilt haben, mindestens die Hälfte sämtlicher Vertragsparteien erreicht, oder
wenn von den durch das betreffende Protokoll gebundenen Vertragsparteien die Zahl jener, welche die Einberufung der Konferenz verlangt oder ihre Zustimmung zu dieser Einberufung in der Frist von vier Monaten mitgeteilt haben, mindestens zwei und mindestens ein Viertel aller durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien beträgt.
(3) Damit ein Änderungsvorschlag zu einem der beigefügten Protokolle als angenommen angesehen wird, genügt es, daß er von allen durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien angenommen wird.
Art. 23 Artikel 23
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) den Eingang der Erklärungen oder Notifikationen nach Artikel 15 Absätze 1 und 3,
b) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 16,
c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in Kraft tritt,
d) die Kündigungen nach Artikel 18,
e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19,
f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 21 Absätze 1, 2 und 4.
Art. 24 Artikel 24
(1) Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in französischer und russischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.
(2) Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen die Übersetzung des Textes des Übereinkommens in eine andere als die französische oder die russische Sprache hinterlegen oder erklären, daß er eine bereits hinterlegte Übersetzung annimmt. Diese Hinterlegung oder Erklärung bedeutet, daß für die Staaten, die den betreffenden Text hinterlegt oder dessen Annahme erklärt haben, dieser Text den Wert einer amtlichen Übersetzung hat, daß aber bei Nichtübereinstimmung dieses Textes mit dem französischen und dem russischen Text die beiden letztgenannten Texte allein maßgebend sind. Der Generalsekretär notifiziert allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, die hinterlegten Texte und die Staaten, die sie hinterlegt oder ihre Annahme erklärt haben.
Art. 25 Artikel 25
Nach dem 31. Dezember 1965 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 16 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am 25. Jänner 1965.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNGEN
der Republik Österreich gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen
Anl. 1
1. „Österreich nimmt das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll Nr. 1 über die dinglichen Rechte an Binnenschiffen an.“
2. „Österreich nimmt das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe an.“