(1) Das Binnenschiff wird auf Antrag des Eigentümers eingetragen; dieser hat die erforderlichen Belege vorzulegen. Der Antrag muß die Angabe enthalten, daß das Binnenschiff nicht anderswo eingetragen ist, oder, falls es schon eingetragen ist, die Registerbehörde bezeichnen, bei der es eingetragen ist; er muß außerdem jede Registerbehörde bezeichnen, bei der das Schiff gegebenenfalls früher eingetragen war.
(2) Die Registerbehörde muß im Register jedes Binnenschiff unter einer eigenen Nummer so eintragen, daß diese Nummern eine fortlaufende Reihe bilden.
(3) Die Registereintragung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) den Namen oder die sonstige Bezeichnung des Binnenschiffs;
b) die Gattung des Binnenschiffs, die Baustoffe des Schiffskörpers, das Baujahr und den Bauort; bei Binnenschiffen mit – wenn auch nur hilfsweise – maschinellem Antrieb die Art und die Leistung der Maschine;
c) die Tragfähigkeit in Metertonnen oder die Wasserverdrängung in Kubikmetern laut Eichschein oder, falls ein Eichschein nicht erforderlich ist, nach den gemachten Angaben und der Berechnungsweise der Eichung, die auf Grund dieser Angaben in dem Staat angewendet wird, in dem die Eintragung beantragt wird;
d) den Namen und die Anschrift oder den Wohnsitz des Eigentümers und bei Miteigentum den Anteil jedes Miteigentümers.
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