Nach dem 31. Dezember 1965 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 16 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am 25. Jänner 1965.
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