(1) Jede Vertragspartei legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Löschung der Eintragung eines in ihren Registern eingetragenen Binnenschiffs vorgenommen werden kann oder vorgenommen werden muß.
(2) Ist jedoch das Binnenschiff Gegenstand von Eintragungen zugunsten Dritter, so darf die Löschung nur vorgenommen werden, wenn keiner der aus diesen Eintragungen Begünstigten sich der Löschung widersetzt.
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