(1) Erfüllt ein Binnenschiff die Voraussetzungen, unter denen es nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in die Register mehrerer Vertragsparteien eingetragen werden konnte oder eingetragen werden müßte, so darf es nur in ein Register einer einzigen dieser Vertragsparteien eingetragen werden; der Eigentümer hat die Wahl, in welchem Staat das Schiff eingetragen werden soll.
(2) Keine Vertragspartei kann die Eintragung eines Binnenschiffs, das die von ihrer Rechtsordnung für die Eintragung bestimmten Voraussetzungen erfüllt, in ihre Register verlangen, wenn das Schiff in einem Staat eingetragen ist, der nicht Vertragspartei ist, und wenn es in diesem Staat eine der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(3) Jede Vertragspartei kann jedoch verlangen, daß natürliche Personen, die ihre Staatsangehörigen sind, und juristische Personen oder Handelsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, die Binnenschiffe, die ihnen zu mehr als der Hälfte gehören, in ein Register dieser Vertragspartei eintragen lassen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder – bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften – die Hauptleitung ihrer Geschäfte im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben.
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