(1) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für Binnenschiffe, die während des Baues nicht gemäß Artikel 5 eingetragen worden sind und die sich nach ihrer Fertigstellung in den Staat begeben, in dem sie eingetragen werden sollen.
(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung gilt auch nicht für Binnenschiffe, die aus einem Staat kommen, der nicht Vertragspartei ist, und die sich in den Staat begeben, in dem sie eingetragen werden sollen.
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