(1) Jede Vertragspartei kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein in ihrem Hoheitsgebiet im Bau befindliches Binnenschiff in ihre Register eingetragen werden kann oder eingetragen werden muß. Artikel 8 ist auf diese Eintragungen nicht anzuwenden.
(2) Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Bau befindliches Binnenschiff kann nur in die Register dieser Vertragspartei eingetragen werden.
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