(1) Eine Vertragspartei darf die Eintragung eines Binnenschiffs in ihre Register nur zulassen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) daß sich der Ort, von dem aus das Schiff gewöhnlich betrieben wird, im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet;
b) daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er eine natürliche Person ist, Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;
c) daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, seinen Sitz oder die Hauptleitung seiner Geschäfte im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;
die unter b) und c) genannten Voraussetzungen werden bei einem im Miteigentum stehenden Binnenschiff nur dann als gegeben angesehen, wenn Personen, denen das Schiff mindestens zur Hälfte gehört, diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich vorzuschreiben, daß – vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 – jedes Binnenschiff in ihre Register eingetragen wird, wenn es die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, die entsprechend Absatz 1 in ihrer Rechtsordnung vorgesehen sind. Diese Verpflichtung der Vertragsparteien besteht jedoch weder für Binnenschiffe, die für die Beförderung von Gütern verwendet werden und eine Tragfähigkeit von weniger als 20 Metertonnen haben, noch für andere Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von weniger als 10 Kubikmetern.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ein Binnenschiff nicht gleichzeitig in mehr als einem ihrer Register eingetragen sein kann. Diese Bestimmung steht jedoch der Einrichtung von Zentralregistern nicht entgegen, in denen die in den örtlichen Registern enthaltenen Eintragungen wiedergegeben sind.
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