(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären,
a) daß er sich durch Artikel 20 hinsichtlich der Anrufung des Internationalen Gerichtshofes wegen der Meinungsverschiedenheiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 20 nicht gebunden;
b) daß seine Registerbehörden Auszüge aus dem Register gemäß Artikel 2 Absatz 3 nur Antragstellern erteilen, die ein Interesse glaubhaft machen, einen solchen Auszug zu erhalten;
c) daß er dieses Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe anwendet, die auf den Seen oder den anschließenden Abschnitten von Wasserläufen verkehren und den nationalen Eisenbahnverwaltungen gehören oder ihren Dienst auf Grund einer Konzession versehen;
d) daß er dieses Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe anwendet, die im Dienste eines Staates nur zu anderen als Handelszwecken verwendet werden.
(2) Jeder Staat, der gemäß Artikel 15 die Annahme des beigefügten Protokolls Nr. 1 erklärt, kann gleichzeitig zu diesem Protokoll den dort zugelassenen Vorbehalt machen.
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 bezeichneten Vorbehalte ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig. Die Staaten, die eine Erklärung gemäß Artikel 15 abgeben, können zu den diesem Übereinkommen beigefügten Protokollen, deren Annahme sie erklären, keine Vorbehalte außer dem in Absatz 2 bezeichneten Vorbehalt machen.
(4) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
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