(1) Sobald dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens verlangen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien das ihm übermittelte Verlangen und ersucht sie gleichzeitig, ihm binnen einer Frist von vier Monaten mitzuteilen, ob sie mit der verlangten Einberufung einverstanden oder nicht einverstanden sind; er beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn die Zahl der Vertragsparteien, die diese Einberufung verlangt oder ihre Zustimmung zu dieser Einberufung in der Frist von vier Monaten mitgeteilt haben, mindestens ein Viertel aller Vertragsparteien erreicht.
(2) Wird jedoch unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Einberufung einer Konferenz nur zur Revision der diesem Übereinkommen beigefügten Protokolle oder eines derselben verlangt, so wird diese Konferenz einberufen,
wenn die Zahl der Vertragsparteien, welche die Einberufung der Konferenz verlangt oder ihre Zustimmung zu dieser Einberufung in der Frist von vier Monaten mitgeteilt haben, mindestens die Hälfte sämtlicher Vertragsparteien erreicht, oder
wenn von den durch das betreffende Protokoll gebundenen Vertragsparteien die Zahl jener, welche die Einberufung der Konferenz verlangt oder ihre Zustimmung zu dieser Einberufung in der Frist von vier Monaten mitgeteilt haben, mindestens zwei und mindestens ein Viertel aller durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien beträgt.
(3) Damit ein Änderungsvorschlag zu einem der beigefügten Protokolle als angenommen angesehen wird, genügt es, daß er von allen durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien angenommen wird.
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