Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) den Eingang der Erklärungen oder Notifikationen nach Artikel 15 Absätze 1 und 3,
b) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 16,
c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in Kraft tritt,
d) die Kündigungen nach Artikel 18,
e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19,
f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 21 Absätze 1, 2 und 4.
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