(1) Jeder Staat kann zu dem Zeitpunkt, an dem er dieses Übereinkommen unterzeichnet oder seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er das beigefügte Protokoll Nr. 1 über die dinglichen Rechte an Binnenschiffen annimmt; er kann bei Abgabe dieser Erklärung oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er auch das beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe annimmt.
(2) Das Protokoll Nr. 1 wird im Verhältnis zwischen denjenigen Vertragsparteien als Bestandteil des Übereinkommens angesehen, die auf Grund von Absatz 1 eine Erklärung hinsichtlich des Protokolls abgegeben haben; das gleiche gilt für das Protokoll Nr. 2 im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die auch eine Erklärung hinsichtlich dieses Protokolls abgegeben haben. Wird jedoch die Erklärung eines Staates abgegeben, nachdem dieser Staat Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist, so wird das Protokoll, für das diese Erklärung gilt, im Verhältnis zwischen dieser Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien, welche die gleiche Erklärung abgegeben haben, erst nach Ablauf des neunzigsten Tages nach der Notifikation der Erklärung an den Generalsekretär als Bestandteil des Übereinkommens angesehen.
(3) Jede Vertragspartei, die auf Grund von Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen; die Rücknahme der Erklärung hinsichtlich des Protokolls Nr. 1 gilt auch als Rücknahme einer hinsichtlich des Protokolls Nr. 2 abgegebenen Erklärung. Protokolle, für die eine Vertragspartei die Rücknahme der Erklärung notifiziert, treten hinsichtlich dieser Vertragspartei zwölf Monate nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
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