Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Allgemeines
Art. 2Gemeinschaftsbahnhöfe
Art. 3Anschlußgrenzstrecken
Art. 4Benützung der Gebäude und Anlagen
Art. 5Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und Anlagen
Art. 6Gemeinschaftsdienst
Art. 7Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
Art. 8Betriebsabwicklung
Art. 9Dienstsprache
Art. 10Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen
Art. 11Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und -verkehrs
Art. 12Beförderungsrecht; Tarife
Art. 13Haftung
Art. 14Abgaben
Art. 15Ausweise für den Grenzübertritt
Art. 16Dienstkleidung
Art. 17Persönlicher Schutz der Eisenbahnbediensteten
Art. 18Zulassung der Eisenbahnbediensteten; Disziplinarvergehen und Straftaten
Art. 19Besondere Bestimmungen für Eisenbahnbedienstete im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
Art. 20Regelung des Dienstbetriebes
Art. 21Abgabenbefreiung für Dienst- und Bedarfsgegenstände der Dienststellen
Art. 22Verbringung von Dienstgeldern
Art. 23Zahlungsverkehr
Art. 24Dienstsendungen
Art. 25Postdienst
Art. 26Schiedsverfahren
Art. 27Schlußbestimmungen
Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1 Allgemeines
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu erleichtern. Sie werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihn ordnungsgemäß und zweckmäßig zu gestalten.
ARTIKEL 2
Art. 2 Gemeinschaftsbahnhöfe
(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe
1. Brennero/Brenner,
2. Tarvisio Centrale,
3. San Candido/Innichen.
Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und die Italienischen Staatsbahnen (FS) vereinbaren, welche Verkehrsarten (Personen-, Gepäcks-, Güterverkehr etc.) in den oberwähnten Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt werden.
(2) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs die Durchführung bestimmter Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 1 bezeichneten Bahnhöfen vereinbaren. In diesen Fällen sind die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden.
ARTIKEL 3
Art. 3 Anschlußgrenzstrecken
(1) Die ÖBB sind berechtigt, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb unter Einhaltung der Bedingungen gemäß dem folgenden Artikel 8 mit eigenen Fahrbetriebsmitteln auf italienischem Hoheitsgebiet auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze und den Gemeinschaftsbahnhöfen (Anschlußgrenzstrecken) durchzuführen und die Gemeinschaftsbahnhöfe zu benützen.
(2) Die ÖBB und die FS haben den Eisenbahnbetrieb auf den Anschlußgrenzstrecken und die Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch eine einwandfreie und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.
ARTIKEL 4
Art. 4 Benützung der Gebäude und Anlagen
(1) Für die Mitbenützung der Gebäude und Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe haben die ÖBB eine Vergütung zu leisten, die unter Zugrundelegung eines zwischen den ÖBB und den FS zu vereinbarenden Zinssatzes vom Anlagekapitalwert berechnet wird. Bei der Festsetzung dieser Vergütung ist das im Absatz 2 behandelte Verhältnis der Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Für Gebäude und Anlagen, die von den ÖBB ausschließlich benützt werden, wird der volle Zinsbetrag vergütet.
(2) Die aus der gemeinschaftlichen Betriebsführung aufgelaufenen Betriebsausgaben werden von den FS getragen und den ÖBB nach dem Ausmaß der Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe angelastet.
(3) Neubauten von Gebäuden und Anlagen oder Zubauten hiezu für gemeinschaftliche Zwecke oder zur ausschließlichen Benützung durch die ÖBB dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS ausgeführt werden und gehen grundsätzlich zu Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt den Anlagekapitalwert. Umbauten von Gebäuden und Anlagen oder Ersatzbauten für sie dürfen gleichfalls nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS ausgeführt werden und gehen grundsätzlich zu Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt den Anlagekapitalwert jedoch nur um den Mehrwert, der sich aus dem Umbau oder Ersatzbau ergibt und der durch Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS festgesetzt wird. Der Kostenaufwand, der keine Vermehrung des Anlagekapitalwertes bildet, wird als Betriebsausgabe angesehen und, wie im Absatz 2 vorgesehen, aufgeteilt.
(4) In Vereinbarungen der ÖBB und FS kann eine Abgeltung des Anlagekapitalwertes vorgesehen werden, die von jener der periodischen Zahlung von Zinsen abweicht.
(5) Für die Benützung von Räumen und Anlagen der Eisenbahn auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates haben die ÖBB und FS einander eine Vergütung zu leisten, deren Höhe auf Grund der Selbstkosten zu ermitteln ist.
ARTIKEL 5
Art. 5 Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und Anlagen
(1) Die FS sorgen für die Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe und der Anschlußgrenzstrecken.
(2) Der Gesamtbetrag der auf die betreffenden Gebäude und Anlagen entfallenden Betriebskosten wird zwischen den ÖBB und den FS nach Maßgabe der diesbezüglich zwischen den ÖBB und den FS getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.
ARTIKEL 6
Art. 6 Gemeinschaftsdienst
(1) Die FS sorgen für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsdienstes und des Dienstes im ausschließlichen Interesse der ÖBB, wobei sie die Dienstleistungen erbringen, die in der zwischen den ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarung festgelegt sind.
(2) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, für die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten sowie für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Bahnhöfe jeweils einen eigenen Vertreter zu bestellen. Die Diensträume des Vertreters müssen Aufschriften in den Sprachen beider Vertragsstaaten tragen, wobei für die Diensträume des ÖBB-Vertreters die deutsche Sprache und für die Diensträume des FS-Vertreters die italienische Sprache den Vorrang hat.
ARTIKEL 7
Art. 7 Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
Die ÖBB und die FS können vereinbaren, daß der Zugförderungs- oder Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof hinaus in einer oder beiden Richtungen von den ÖBB oder den FS mit eigenen Triebfahrzeugen und mit eigenen Bediensteten besorgt wird. Dabei sind die den Zugförderungs- und Zugbegleitdienst betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere die der Artikel 13 Absätze 3, 4, 9 und 10, 15 Absatz 1, 16, 17, 18 Absätze 2, 3 und 4, 19 Absatz 3 und 22, entsprechend anzuwenden.
ARTIKEL 8
Art. 8 Betriebsabwicklung
(1) Die behördlichen Zulassungen von Triebfahrzeugen und die Prüfungen des Bedienungspersonals im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.
(2) Für den Betrieb auf den Anschlußgrenzstrecken sind die bei den ÖBB geltenden Betriebsvorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Sicherheit der Geleise und des Bahnkörpers betreffen, anzuwenden.
Die ÖBB und die FS können jedoch vereinbaren, daß für den gesamten Betriebsdienst oder für bestimmte Teile dieses Dienstes die Betriebsvorschriften der FS angewendet werden.
(3) In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die Betriebsvorschriften der FS. Die ÖBB und die FS können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Betriebsdienstes die für die ÖBB geltenden Vorschriften angewendet werden.
(4) Die Bediensteten der FS, die als Fahrdienstleiter, Personenkassiere, Gepäckkassiere, Güterkassiere, im Telegraphen- und Fernsprechdienst Dienstverrichtungen für die ÖBB besorgen, sowie Bedienstete der FS, denen die Beaufsichtigung der Anschlußgrenzstrecke übertragen ist, müssen eine ausreichende Kenntnis der für die Durchführung des betreffenden Dienstes geltenden Dienstvorschriften der ÖBB nachweisen. Die entsprechenden Prüfungen werden von hiefür zuständigen Bediensteten der ÖBB in Anwesenheit eines zuständigen Bediensteten der FS abgenommen.
ARTIKEL 9
Art. 9 Dienstsprache
(1) In den Gemeinschaftsbahnhöfen müssen die Aufschriften, die den Gemeinschaftsdienst der Eisenbahnen betreffen, in den Sprachen beider Vertragsstaaten angebracht sein, wobei die italienische Sprache den Vorrang hat. Die Diensträume der auf Grund einer Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 2 errichteten Dienststellen müssen gleichfalls zweisprachig bezeichnet sein, wobei die Sprache desjenigen Vertragsstaates den Vorrang hat, auf dessen Hoheitsgebiet die Diensträume gelegen sind. Die Bestimmungen des Artikels 6 hinsichtlich der Diensträume der Vertreter beider Eisenbahnen werden hiedurch nicht berührt.
(2) Für ausschließliche Zwecke des Eisenbahndienstes der ÖBB ist in den Gemeinschaftsbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken nur die deutsche Sprache zu verwenden.
(3) Die im Artikel 8 Absatz 4 erwähnten Bediensteten der FS müssen die deutsche Sprache in einem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaß beherrschen. Bedienstete der ÖBB müssen, falls sie besondere Dienste der FS zu verrichten haben, die jenen im Artikel 8 Absatz 4 genannten entsprechen, ihrerseits die italienische Sprache in ausreichendem Ausmaße beherrschen.
(4) Bahndienstliche Telegramme, die an österreichische Bahnhöfe oder an andere österreichische Stellen gerichtet sind oder von ihnen einlangen, werden von den Gemeinschaftsbahnhöfen jeweils in die deutsche oder in die italienische Sprache übersetzt.
(5) Der eisenbahndienstliche Schriftwechsel zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen und den Stellen der ÖBB, ausgenommen jener mit dem Vertreter der ÖBB, hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
ARTIKEL 10
Art. 10 Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen
(1) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, direkte Verbindungen der beiderseitigen Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen herzustellen.
(2) Die Bediensteten der ÖBB und der FS sind berechtigt, Fernmeldeeinrichtungen der anderen Eisenbahn für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen.
ARTIKEL 11
Art. 11 Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und -verkehrs
(1) Bei der Durchführung des Dienstes in fahrenden Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke haben die Bediensteten der ÖBB die Bestimmungen ihres Staates zur Regelung dieses Dienstes anzuwenden.
(2) Allfällige im fahrenden Zug auf einer Anschlußgrenzstrecke von den genannten Bediensteten festgestellte Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und – verkehrs sind der zuständigen örtlichen italienischen Dienststelle in dem in Betracht kommenden Gemeinschaftsbahnhof zur Regelung im Sinne der geltenden Gesetze und Bestimmungen der Italienischen Republik zur Kenntnis zu bringen.
ARTIKEL 12
Art. 12 Beförderungsrecht; Tarife
Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten vereinbaren unter Bedachtnahme auf bestehende internationale Vereinbarungen, in welchen Fällen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen und Österreich österreichisches Recht anzuwenden ist. In gleicher Weise wird von den bezeichneten Zentralbehörden der Tarifschnittpunkt festgelegt.
ARTIKEL 13
Art. 13 Haftung
(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haften die ÖBB nach italienischem Recht; die ÖBB müssen sich dabei auch Handlungen und Unterlassungen der FS oder deren Bediensteter so anrechnen lassen, als wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen oder die der eigenen Bediensteten. Außer den ÖBB haften auch die FS Reisenden gegenüber als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Rückgriffs gegen die ÖBB.
(2) Entsteht bei der Beförderung von Reisegepäck, Expreßgut oder Gütern durch die ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof ein Schaden durch Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung, so haften die ÖBB aus dem Beförderungsvertrag nach österreichischem Recht; sie müssen sich dabei auch Handlungen oder Unterlassungen der FS oder deren Bediensteter so anrechnen lassen, als wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen oder die der eigenen Bediensteten.
(3) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der Eisenbahn ein Bediensteter
1. der ÖBB in Ausübung seines mit dem Grenzübergang, auf den sich dieses Abkommen bezieht, zusammenhängenden Dienstes in einem Gemeinschaftsbahnhof, auf einer Anschlußgrenzstrecke, in einem gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Bahnhof in Italien oder auf einer Strecke von der Staatsgrenze zu einem gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Bahnhof in Italien getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Bediensteter der ÖBB an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die Pflicht, die sich aus dem Unfall ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu beurteilen, als ob sich der Unfall auf einer Strecke der ÖBB in Österreich ereignet hätte;
2. der FS auf die in Ziffer 1 beschriebene Weise in einem gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Bahnhof in Österreich oder auf einer Strecke von der Staatsgrenze zu diesem Bahnhof geschädigt, so ist die genannte Pflicht so zu beurteilen, als ob sich der Unfall auf einer Strecke der FS in Italien ereignet hätte;
3. der FS auf die in Ziffer 1 beschriebene Weise auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof geschädigt, so ist die genannte Pflicht so zu beurteilen, als ob sich der Unfall beim Betrieb der FS ereignet hätte.
(4) Auf Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln sind internationale Eisenbahnabkommen oder besondere Vereinbarungen zwischen den ÖBB und den FS anzuwenden.
(5) Soweit es sich um Schäden im Eisenbahn-Postverkehr auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof handelt, werden die internationalen Bestimmungen über die Haftung der Post nicht berührt und abweichende internationale Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
(6) Für Schäden, die dritte Personen, die weder Reisende noch beim Betrieb der Eisenbahn oder bei der Grenzabfertigung tätige Personen sind, oder Sachen, die nicht Gegenstand eines Beförderungsvertrages sind, durch einen Unfall beim Betrieb der ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof erleiden, haftet die Eisenbahn, die oder deren Bedienstete den Schaden verschuldet haben, nach italienischem Recht, soweit in anderen Abkommen nicht anderes bestimmt ist. Soweit nur eine von beiden Eisenbahnen haftet, trifft die Haftung gegenüber dritten Personen beide Eisenbahnen als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Rückgriffs.
(7) Haften sowohl die ÖBB als auch die FS, so kann der Geschädigte die Klage nach Wahl gegen eine von ihnen erheben. Das Wahlrecht erlischt mit der Einbringung der Klage.
(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Vertragsstaates der in Anspruch genommenen Eisenbahn erhoben werden.
(9) Die Bestimmungen der internationalen Übereinkommen über Schäden, die sich bei internationalen Beförderungen ereignen, bleiben unberührt.
(10) Ob und inwieweit ein Rückgriff sowie ein gegenseitiger Ersatz von Schäden und Aufwendungen zwischen den ÖBB und den FS zulässig ist, ist zwischen den ÖBB und den FS zu vereinbaren.
ARTIKEL 14
Art. 14 Abgaben
(1) Was die auf dem italienischen Hoheitsgebiet gesetzlich bestehenden Abgaben anlangt, werden die ÖBB den FS gleichgestellt.
(2) Unberührt bleiben die geltenden Verträge zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(3) Die von den ÖBB auf Streckenabschnitten zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof durchgeführten Transporte sind von der Entrichtung der auf italienischem Hoheitsgebiet geltenden Abgaben ausgenommen.
(4) Die auf Grund dieses Abkommens zwischen den ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarungen genießen in den Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.
ARTIKEL 15
Art. 15 Ausweise für den Grenzübertritt
(1) Die Eisenbahnbediensteten, die sich in Vollziehung dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung ihres Dienstes begeben müssen und sich dort aufzuhalten haben, sowie die mit der Dienstaufsicht betrauten Eisenbahnbediensteten sind von jeder Paß- und Sichtvermerkspflicht befreit. Sie dürfen daher ihre Identität und ihre dienstliche Eigenschaft auch auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Eisenbahnausweises, in Verbindung mit einer Bescheinigung ihrer vorgesetzten Stelle, nachweisen. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie sich ohne besondere Bewilligung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Absatz 1 ist auch auf die Haushaltsangehörigen der dort bezeichneten Bediensteten anzuwenden.
ARTIKEL 16
Art. 16 Dienstkleidung
Die Bediensteten der ÖBB und der FS dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates am Ort ihrer Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg ihre Dienstkleidung tragen.
ARTIKEL 17
Art. 17 Persönlicher Schutz der Eisenbahnbediensteten
Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.
ARTIKEL 18
Art. 18 Zulassung der Eisenbahnbediensteten; Disziplinarvergehen und Straftaten
(1) Die Namen der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ständig Dienst versehenden Eisenbahnbediensteten sind der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates unter Angabe des Diensttitels, des Geburtsdatums und des Geburtsortes zur Kenntnis zu bringen. Die Mitteilung muß schriftlich und in der Regel vor dem Eintreffen des Bediensteten erfolgen; in Ausnahmefällen kann sie gleichzeitig mit dem Eintreffen desselben vorgenommen werden. Gleiches gilt für die im Artikel 15 Absatz 2 genannten Haushaltsangehörigen mit der Maßgabe, daß die Mitteilung in jedem Fall vor Eintreffen dieser Personen und unter Angabe ihres letzten Wohnsitzes gemacht werden muß.
(2) Für allfällige von den Eisenbahnbediensteten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangene Disziplinarvergehen sind die entsprechenden Bestimmungen des Vertragsstaates anzuwenden, dem der Bedienstete angehört.
(3) Falls Eisenbahnbedienstete Handlungen begehen, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates als Straftaten angesehen werden, haben die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates der Stelle des Bediensteten davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
(4) Jeder Vertragsstaat wird seine Eisenbahnbediensteten auf Verlangen des anderen Vertragsstaates von der Verwendung in dessen Hoheitsgebiet ausschließen oder abberufen. Damit erlöschen auch alle Berechtigungen nach Artikel 15.
ARTIKEL 19
Art. 19 Besondere Bestimmungen für Eisenbahnbedienstete im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
(1) Eisenbahnbedienstete, die auf Grund dieses Abkommens dauernd im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren Dienst versehen und dort einen Wohnsitz begründen, sind entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anläßlich des Dienstantrittes, der Gründung eines eigenen Hausstandes und der Rückkehr in ihren Heimatstaat von allen Ein- und Ausgangsabgaben für ihren Hausrat, für ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge und für die üblichen Haushaltsvorräte befreit. Diese Begünstigung gilt auch für Personen, die unter den oberwähnten Umständen mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Voraussetzung für diese Befreiung ist, daß diese Gegenstände aus dem freien Verkehr des Heimatstaates oder des Staates stammen, in dem der Bedienstete oder seine Haushaltsangehörigen vorher ihren Wohnsitz gehabt haben.
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Eisenbahnbediensteten und ihre Haushaltsangehörigen sind von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen in diesem Vertragsstaat befreit. Sie unterliegen keiner Abgabe, die nicht auch von den in derselben Gemeinde wohnhaften Angehörigen des anderen Vertragsstaates zu entrichten ist. In Belangen der Staatsangehörigkeit und des Militärdienstes sind sie als im Heimatstaat wohnhaft anzusehen.
(3) Eisenbahnbedienstete eines Vertragsstaates, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im anderen Vertragsstaat haben, sind für die für ihren täglichen persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, Dienstausrüstungen und kleine Mengen von Lebensmitteln, die sie auf dem Weg zum oder vom Dienstort mit sich führen, von sämtlichen Ein- und Ausgangsabgaben befreit.
(4) Für Dienst- und Privatfahrzeuge der im Absatz 3 bezeichneten Eisenbahnbediensteten, mit denen sich diese dienstlich in den anderen Vertragsstaat begeben und sodann wieder in den Heimatstaat zurückkehren, wird die vorübergehende Einbringung in den anderen Vertragsstaat ohne Leistung einer Sicherstellung gewährt. Allfällige weitergehende Begünstigungen eines der Vertragsstaaten werden dadurch nicht berührt.
(5) Die Eisenbahnbediensteten, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keinen Wohnsitz nach Absatz 1 begründet haben, aber im anderen Vertragsstaat ihren Dienst versehen, sind von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit.
(6) Hinsichtlich der Gehälter der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Eisenbahnbediensteten sind die zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung anzuwenden. Die Gehälter der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Eisenbahnbediensteten sind keiner Devisenbeschränkung unterworfen. Diese Bediensteten dürfen insbesondere ihre Gehaltsersparnisse frei unter Beachtung der in dem Vertragsstaat geltenden Vorschriften, in dem sie ihren Dienst versehen, in ihren Heimatstaat überweisen.
ARTIKEL 20
Art. 20 Regelung des Dienstbetriebes
Der Dienstbetrieb der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Stellen wird ausschließlich durch die diesen vorgesetzten Stellen geregelt.
ARTIKEL 21
Art. 21 Abgabenbefreiung für Dienst- und Bedarfsgegenstände der Dienststellen
(1) Die Vertragsstaaten gewähren den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Stellen des anderen Vertragsstaates für die zur Einrichtung und zum Dienstbetrieb dieser Stellen erforderlichen Gegenstände und Materialien, wie Möbel, Geräte, Gebrauchsgegenstände, Register und Formulare, die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben.
(2) Auf die nach Absatz 1 und nach Artikel 19 eingangsabgaben- und ausgangsabgabenfreien Waren sind Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, mit Ausnahme solcher sanitärer, veterinärer und sicherheitspolizeilicher Art, nicht anzuwenden.
ARTIKEL 22
Art. 22 Verbringung von Dienstgeldern
Die von den Bediensteten der ÖBB in Ausübung ihres Dienstes in den grenzüberschreitenden Zügen eingenommenen Geldbeträge können unbehindert auf italienisches Hoheitsgebiet mitgeführt oder von diesen Bediensteten auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden.
ARTIKEL 23
Art. 23 Zahlungsverkehr
(1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens werden gemäß den zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen geleistet.
(2) Die Vertragsstaaten werden unbeschadet des Artikels 22 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zahlungsverkehr zwischen den Eisenbahnen des einen Vertragsstaates und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Stellen, einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Eisenbahnbediensteten, zu ermöglichen.
ARTIKEL 24
Art. 24 Dienstsendungen
(1) Dienstbriefe, Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen können zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen, den auf Grund einer Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 2 errichteten Stellen und den im Artikel 6 Absatz 2 angeführten Vertretern, zwischen allen vorgenannten Stellen sowie zwischen diesen Stellen und ihren vorgesetzten Stellen und entsprechenden Verwaltungen ohne Vermittlung der Post und frei von Postgebühren ausgetauscht werden.
(2) Diese Sendungen sind mit einem Zeichen der absendenden Verwaltung zu versehen und unpersönlich an die Verwaltung oder die Stelle zu richten, für die sie bestimmt sind.
(3) Falls der Verdacht auftaucht, daß eine gebührenfrei beförderte Sendung zur Gänze oder teilweise privaten Charakter trägt, sind die Postverwaltungen der beiden Vertragsstaaten berechtigt, gemäß dem für solche Fälle nach den Rechtsvorschriften ihres Staates vorgeschriebenen Verfahren die Überprüfung der ankommenden und abgehenden obgenannten Dienstsendungen anzuordnen.
ARTIKEL 25
Art. 25 Postdienst
(1) Der Austausch der Postsachen erfolgt in der Regel in den Gemeinschaftsbahnhöfen. Nach der unter Beachtung aller gültigen internationalen Bestimmungen und besonders der des Weltpostvertrages und der zugehörigen Ausführungsvorschriften erfolgten Auswechslung der Postsachen geht die Pflicht zur Obsorge von der einen auf die andere Postverwaltung der Vertragsstaaten über.
(2) Wenn die Postverwaltung eines der Vertragsstaaten allein den Austauschdienst der Postsachen in einem Gemeinschaftsbahnhof ausführt, wird sich die Postverwaltung des anderen Vertragsstaates an den entsprechenden Kosten im Verhältnis der erbrachten Leistungen beteiligen.
(3) Die Bestimmungen der Artikel 10, 13 Absatz 3, 14 bis 19 und 21 dieses Abkommens gelten sinngemäß auch für den Postdienst.
ARTIKEL 26
Art. 26 Schiedsverfahren
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen möglichst durch die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit weder auf diese Weise noch auf dem diplomatischen Wege beigelegt werden kann, kann jeder der Vertragsstaaten nach den Bestimmungen des Kapitels III des am 29. April 1957 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten eine bindende Entscheidung herbeiführen.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Schiedsrichters und seiner Vertretung im Verfahren. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
ARTIKEL 27
Art. 27 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(3) Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann jederzeit schriftlich auf dem diplomatischen Wege gekündigt werden und tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft.
(4) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsgegenstandes eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Rom, am 29. März 1974, in zweifacher Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.