(1) Eisenbahnbedienstete, die auf Grund dieses Abkommens dauernd im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren Dienst versehen und dort einen Wohnsitz begründen, sind entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anläßlich des Dienstantrittes, der Gründung eines eigenen Hausstandes und der Rückkehr in ihren Heimatstaat von allen Ein- und Ausgangsabgaben für ihren Hausrat, für ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge und für die üblichen Haushaltsvorräte befreit. Diese Begünstigung gilt auch für Personen, die unter den oberwähnten Umständen mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Voraussetzung für diese Befreiung ist, daß diese Gegenstände aus dem freien Verkehr des Heimatstaates oder des Staates stammen, in dem der Bedienstete oder seine Haushaltsangehörigen vorher ihren Wohnsitz gehabt haben.
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Eisenbahnbediensteten und ihre Haushaltsangehörigen sind von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen in diesem Vertragsstaat befreit. Sie unterliegen keiner Abgabe, die nicht auch von den in derselben Gemeinde wohnhaften Angehörigen des anderen Vertragsstaates zu entrichten ist. In Belangen der Staatsangehörigkeit und des Militärdienstes sind sie als im Heimatstaat wohnhaft anzusehen.
(3) Eisenbahnbedienstete eines Vertragsstaates, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im anderen Vertragsstaat haben, sind für die für ihren täglichen persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, Dienstausrüstungen und kleine Mengen von Lebensmitteln, die sie auf dem Weg zum oder vom Dienstort mit sich führen, von sämtlichen Ein- und Ausgangsabgaben befreit.
(4) Für Dienst- und Privatfahrzeuge der im Absatz 3 bezeichneten Eisenbahnbediensteten, mit denen sich diese dienstlich in den anderen Vertragsstaat begeben und sodann wieder in den Heimatstaat zurückkehren, wird die vorübergehende Einbringung in den anderen Vertragsstaat ohne Leistung einer Sicherstellung gewährt. Allfällige weitergehende Begünstigungen eines der Vertragsstaaten werden dadurch nicht berührt.
(5) Die Eisenbahnbediensteten, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keinen Wohnsitz nach Absatz 1 begründet haben, aber im anderen Vertragsstaat ihren Dienst versehen, sind von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit.
(6) Hinsichtlich der Gehälter der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Eisenbahnbediensteten sind die zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung anzuwenden. Die Gehälter der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Eisenbahnbediensteten sind keiner Devisenbeschränkung unterworfen. Diese Bediensteten dürfen insbesondere ihre Gehaltsersparnisse frei unter Beachtung der in dem Vertragsstaat geltenden Vorschriften, in dem sie ihren Dienst versehen, in ihren Heimatstaat überweisen.
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