(1) Dienstbriefe, Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen können zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen, den auf Grund einer Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 2 errichteten Stellen und den im Artikel 6 Absatz 2 angeführten Vertretern, zwischen allen vorgenannten Stellen sowie zwischen diesen Stellen und ihren vorgesetzten Stellen und entsprechenden Verwaltungen ohne Vermittlung der Post und frei von Postgebühren ausgetauscht werden.
(2) Diese Sendungen sind mit einem Zeichen der absendenden Verwaltung zu versehen und unpersönlich an die Verwaltung oder die Stelle zu richten, für die sie bestimmt sind.
(3) Falls der Verdacht auftaucht, daß eine gebührenfrei beförderte Sendung zur Gänze oder teilweise privaten Charakter trägt, sind die Postverwaltungen der beiden Vertragsstaaten berechtigt, gemäß dem für solche Fälle nach den Rechtsvorschriften ihres Staates vorgeschriebenen Verfahren die Überprüfung der ankommenden und abgehenden obgenannten Dienstsendungen anzuordnen.
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