(1) Die Vertragsstaaten gewähren den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Stellen des anderen Vertragsstaates für die zur Einrichtung und zum Dienstbetrieb dieser Stellen erforderlichen Gegenstände und Materialien, wie Möbel, Geräte, Gebrauchsgegenstände, Register und Formulare, die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben.
(2) Auf die nach Absatz 1 und nach Artikel 19 eingangsabgaben- und ausgangsabgabenfreien Waren sind Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, mit Ausnahme solcher sanitärer, veterinärer und sicherheitspolizeilicher Art, nicht anzuwenden.
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