(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe
1. Brennero/Brenner,
2. Tarvisio Centrale,
3. San Candido/Innichen.
Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und die Italienischen Staatsbahnen (FS) vereinbaren, welche Verkehrsarten (Personen-, Gepäcks-, Güterverkehr etc.) in den oberwähnten Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt werden.
(2) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs die Durchführung bestimmter Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 1 bezeichneten Bahnhöfen vereinbaren. In diesen Fällen sind die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden.
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