(1) Für die Mitbenützung der Gebäude und Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe haben die ÖBB eine Vergütung zu leisten, die unter Zugrundelegung eines zwischen den ÖBB und den FS zu vereinbarenden Zinssatzes vom Anlagekapitalwert berechnet wird. Bei der Festsetzung dieser Vergütung ist das im Absatz 2 behandelte Verhältnis der Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Für Gebäude und Anlagen, die von den ÖBB ausschließlich benützt werden, wird der volle Zinsbetrag vergütet.
(2) Die aus der gemeinschaftlichen Betriebsführung aufgelaufenen Betriebsausgaben werden von den FS getragen und den ÖBB nach dem Ausmaß der Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe angelastet.
(3) Neubauten von Gebäuden und Anlagen oder Zubauten hiezu für gemeinschaftliche Zwecke oder zur ausschließlichen Benützung durch die ÖBB dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS ausgeführt werden und gehen grundsätzlich zu Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt den Anlagekapitalwert. Umbauten von Gebäuden und Anlagen oder Ersatzbauten für sie dürfen gleichfalls nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS ausgeführt werden und gehen grundsätzlich zu Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt den Anlagekapitalwert jedoch nur um den Mehrwert, der sich aus dem Umbau oder Ersatzbau ergibt und der durch Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS festgesetzt wird. Der Kostenaufwand, der keine Vermehrung des Anlagekapitalwertes bildet, wird als Betriebsausgabe angesehen und, wie im Absatz 2 vorgesehen, aufgeteilt.
(4) In Vereinbarungen der ÖBB und FS kann eine Abgeltung des Anlagekapitalwertes vorgesehen werden, die von jener der periodischen Zahlung von Zinsen abweicht.
(5) Für die Benützung von Räumen und Anlagen der Eisenbahn auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates haben die ÖBB und FS einander eine Vergütung zu leisten, deren Höhe auf Grund der Selbstkosten zu ermitteln ist.
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