(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haften die ÖBB nach italienischem Recht; die ÖBB müssen sich dabei auch Handlungen und Unterlassungen der FS oder deren Bediensteter so anrechnen lassen, als wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen oder die der eigenen Bediensteten. Außer den ÖBB haften auch die FS Reisenden gegenüber als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Rückgriffs gegen die ÖBB.
(2) Entsteht bei der Beförderung von Reisegepäck, Expreßgut oder Gütern durch die ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof ein Schaden durch Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung, so haften die ÖBB aus dem Beförderungsvertrag nach österreichischem Recht; sie müssen sich dabei auch Handlungen oder Unterlassungen der FS oder deren Bediensteter so anrechnen lassen, als wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen oder die der eigenen Bediensteten.
(3) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der Eisenbahn ein Bediensteter
1. der ÖBB in Ausübung seines mit dem Grenzübergang, auf den sich dieses Abkommen bezieht, zusammenhängenden Dienstes in einem Gemeinschaftsbahnhof, auf einer Anschlußgrenzstrecke, in einem gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Bahnhof in Italien oder auf einer Strecke von der Staatsgrenze zu einem gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Bahnhof in Italien getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Bediensteter der ÖBB an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die Pflicht, die sich aus dem Unfall ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu beurteilen, als ob sich der Unfall auf einer Strecke der ÖBB in Österreich ereignet hätte;
2. der FS auf die in Ziffer 1 beschriebene Weise in einem gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Bahnhof in Österreich oder auf einer Strecke von der Staatsgrenze zu diesem Bahnhof geschädigt, so ist die genannte Pflicht so zu beurteilen, als ob sich der Unfall auf einer Strecke der FS in Italien ereignet hätte;
3. der FS auf die in Ziffer 1 beschriebene Weise auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof geschädigt, so ist die genannte Pflicht so zu beurteilen, als ob sich der Unfall beim Betrieb der FS ereignet hätte.
(4) Auf Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln sind internationale Eisenbahnabkommen oder besondere Vereinbarungen zwischen den ÖBB und den FS anzuwenden.
(5) Soweit es sich um Schäden im Eisenbahn-Postverkehr auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof handelt, werden die internationalen Bestimmungen über die Haftung der Post nicht berührt und abweichende internationale Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
(6) Für Schäden, die dritte Personen, die weder Reisende noch beim Betrieb der Eisenbahn oder bei der Grenzabfertigung tätige Personen sind, oder Sachen, die nicht Gegenstand eines Beförderungsvertrages sind, durch einen Unfall beim Betrieb der ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof erleiden, haftet die Eisenbahn, die oder deren Bedienstete den Schaden verschuldet haben, nach italienischem Recht, soweit in anderen Abkommen nicht anderes bestimmt ist. Soweit nur eine von beiden Eisenbahnen haftet, trifft die Haftung gegenüber dritten Personen beide Eisenbahnen als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Rückgriffs.
(7) Haften sowohl die ÖBB als auch die FS, so kann der Geschädigte die Klage nach Wahl gegen eine von ihnen erheben. Das Wahlrecht erlischt mit der Einbringung der Klage.
(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Vertragsstaates der in Anspruch genommenen Eisenbahn erhoben werden.
(9) Die Bestimmungen der internationalen Übereinkommen über Schäden, die sich bei internationalen Beförderungen ereignen, bleiben unberührt.
(10) Ob und inwieweit ein Rückgriff sowie ein gegenseitiger Ersatz von Schäden und Aufwendungen zwischen den ÖBB und den FS zulässig ist, ist zwischen den ÖBB und den FS zu vereinbaren.
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