(1) Der Austausch der Postsachen erfolgt in der Regel in den Gemeinschaftsbahnhöfen. Nach der unter Beachtung aller gültigen internationalen Bestimmungen und besonders der des Weltpostvertrages und der zugehörigen Ausführungsvorschriften erfolgten Auswechslung der Postsachen geht die Pflicht zur Obsorge von der einen auf die andere Postverwaltung der Vertragsstaaten über.
(2) Wenn die Postverwaltung eines der Vertragsstaaten allein den Austauschdienst der Postsachen in einem Gemeinschaftsbahnhof ausführt, wird sich die Postverwaltung des anderen Vertragsstaates an den entsprechenden Kosten im Verhältnis der erbrachten Leistungen beteiligen.
(3) Die Bestimmungen der Artikel 10, 13 Absatz 3, 14 bis 19 und 21 dieses Abkommens gelten sinngemäß auch für den Postdienst.
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