(1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens werden gemäß den zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen geleistet.
(2) Die Vertragsstaaten werden unbeschadet des Artikels 22 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zahlungsverkehr zwischen den Eisenbahnen des einen Vertragsstaates und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Stellen, einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Eisenbahnbediensteten, zu ermöglichen.
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