BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der EisenbahnenArt. 17

Art. 17Persönlicher Schutz der Eisenbahnbediensteten

In Kraft seit 01. Oktober 1976
Up-to-date

Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.

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