Art. 17 Persönlicher Schutz der Eisenbahnbediensteten — Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
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Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.
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