(1) In den Gemeinschaftsbahnhöfen müssen die Aufschriften, die den Gemeinschaftsdienst der Eisenbahnen betreffen, in den Sprachen beider Vertragsstaaten angebracht sein, wobei die italienische Sprache den Vorrang hat. Die Diensträume der auf Grund einer Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 2 errichteten Dienststellen müssen gleichfalls zweisprachig bezeichnet sein, wobei die Sprache desjenigen Vertragsstaates den Vorrang hat, auf dessen Hoheitsgebiet die Diensträume gelegen sind. Die Bestimmungen des Artikels 6 hinsichtlich der Diensträume der Vertreter beider Eisenbahnen werden hiedurch nicht berührt.
(2) Für ausschließliche Zwecke des Eisenbahndienstes der ÖBB ist in den Gemeinschaftsbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken nur die deutsche Sprache zu verwenden.
(3) Die im Artikel 8 Absatz 4 erwähnten Bediensteten der FS müssen die deutsche Sprache in einem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaß beherrschen. Bedienstete der ÖBB müssen, falls sie besondere Dienste der FS zu verrichten haben, die jenen im Artikel 8 Absatz 4 genannten entsprechen, ihrerseits die italienische Sprache in ausreichendem Ausmaße beherrschen.
(4) Bahndienstliche Telegramme, die an österreichische Bahnhöfe oder an andere österreichische Stellen gerichtet sind oder von ihnen einlangen, werden von den Gemeinschaftsbahnhöfen jeweils in die deutsche oder in die italienische Sprache übersetzt.
(5) Der eisenbahndienstliche Schriftwechsel zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen und den Stellen der ÖBB, ausgenommen jener mit dem Vertreter der ÖBB, hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
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