(1) Die Eisenbahnbediensteten, die sich in Vollziehung dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung ihres Dienstes begeben müssen und sich dort aufzuhalten haben, sowie die mit der Dienstaufsicht betrauten Eisenbahnbediensteten sind von jeder Paß- und Sichtvermerkspflicht befreit. Sie dürfen daher ihre Identität und ihre dienstliche Eigenschaft auch auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Eisenbahnausweises, in Verbindung mit einer Bescheinigung ihrer vorgesetzten Stelle, nachweisen. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie sich ohne besondere Bewilligung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Absatz 1 ist auch auf die Haushaltsangehörigen der dort bezeichneten Bediensteten anzuwenden.
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