(1) Die ÖBB sind berechtigt, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb unter Einhaltung der Bedingungen gemäß dem folgenden Artikel 8 mit eigenen Fahrbetriebsmitteln auf italienischem Hoheitsgebiet auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze und den Gemeinschaftsbahnhöfen (Anschlußgrenzstrecken) durchzuführen und die Gemeinschaftsbahnhöfe zu benützen.
(2) Die ÖBB und die FS haben den Eisenbahnbetrieb auf den Anschlußgrenzstrecken und die Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch eine einwandfreie und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.
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