BundesrechtInternationale VerträgeLuftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

In Kraft seit 15. März 1971
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TEIL I

LUFTFAHRT

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS

Artikel 1

Art. 1 Lufthoheit

Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Souveränität besitzt.

Artikel 2

Art. 2 Hoheitsgebiet

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Hoheitsgebiet eines Staates die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität, der Suzeränität, dem Protektorat oder der Mandatsverwaltung dieses Staates stehen.

Artikel 3

Art. 3 Privat- und Staatsluftfahrzeuge

a) Dieses Abkommen findet nur auf Privatluftfahrzeuge Anwendung und ist auf Staatsluftfahrzeuge nicht anwendbar.

b) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, gelten als Staatsluftfahrzeuge.

c) Ein Staatsluftfahrzeug eines Vertragsstaates darf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur überfliegen oder dort landen, wenn es eine Bewilligung durch besondere Vereinbarung oder auf andere Weise erhalten hat und nur gemäß den in dieser Bewilligung festgesetzten Bedingungen.

d) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, beim Erlassen von Vorschriften für ihre Staatsluftfahrzeuge auf die Sicherheit des Verkehrs der Privatluftfahrzeuge gebührend Rücksicht zu nehmen.

Artikel 3bis

Art. 3a

a) Die Vertragsstaaten anerkennen, daß sich jeder Staat der Anwendung von Waffen gegen im Flug befindliche Privatluftfahrzeuge enthalten muß und daß im Falle des Abfangens das Leben der Personen an Bord und die Sicherheit des Luftfahrzeuges nicht gefährdet werden dürfen. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als ändere sie in irgendeiner Weise die in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Rechte und Pflichten der Staaten.

b) Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat in Ausübung seiner Souveränität berechtigt ist, die Landung eines Privatluftfahrzeuges auf einem bezeichneten Flughafen zu verlangen, wenn dieses unbefugt sein Hoheitsgebiet überfliegt oder wenn ausreichende Gründe für die Schlußfolgerung vorliegen, daß es zu Zwecken benützt wird, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind; er kann einem solchen Luftfahrzeug auch alle sonstigen Anweisungen erteilen, um derartige Verletzungen zu beenden. Zu diesem Zweck können sich die Vertragsstaaten aller geeigneten Mittel bedienen, die im Einklang mit den einschlägigen Regeln des Völkerrechts stehen, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere mit Absatz a dieses Artikels. Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, seine geltenden Vorschriften über das Abfangen von Privatluftfahrzeugen zu veröffentlichen.

c) Jedes Privatluftfahrzeug hat eine in Übereinstimmung mit Absatz b dieses Artikels erteilte Anweisung zu befolgen. Zu diesem Zweck nimmt jeder Vertragsstaat alle erforderlichen Bestimmungen in seine nationalen Gesetze oder Vorschriften auf, um eine derartige Befolgung für alle Privatluftfahrzeuge verbindlich zu machen, die in diesem Staat eingetragen sind oder von einem Halter betrieben werden, der seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat. Jeder Vertragsstaat unterwirft jegliche Verletzung dieser anzuwendenden Gesetze oder Vorschriften strengen Sanktionen und unterbreitet den Fall seinen zuständigen Behörden gemäß seinen Gesetzen oder Vorschriften.

d) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen im Hinblick auf ein Verbot der vorsätzlichen Verwendung eines Privatluftfahrzeuges, das in diesem Staat eingetragen ist oder von einem Halter betrieben wird, der seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat, für Zwecke, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind. Diese Bestimmung läßt Absatz a unberührt und schränkt die Absätze b und c dieses Artikels nicht ein.

Artikel 4

Art. 4 Mißbrauch der Zivilluftfahrt

Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, die Zivilluftfahrt nicht für Zwecke zu benützen, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind.

KAPITEL II

FLÜGE ÜBER DEM HOHEITSGEBIET DER VERTRAGSSTAATEN

Artikel 5

Art. 5 Recht auf nichtplanmäßige Flüge

Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, daß alle nicht im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten das Recht haben, in sein Hoheitsgebiet einzufliegen, es ohne Landung zu überfliegen und nichtgewerbliche Landungen durchzuführen, ohne vorher eine Genehmigung einholen zu müssen, vorausgesetzt, daß die Bestimmungen dieses Abkommens beachtet werden und vorbehaltlich des Rechts des überflogenen Staates, eine Landung zu verlangen. Jeder Vertragsstaat behält sich dennoch das Recht vor, aus Gründen der Flugsicherheit zu verlangen, daß Luftfahrzeuge, die unzugängliche Gebiete oder solche ohne ausreichende Luftfahrteinrichtungen überfliegen wollen, vorgeschriebene Strecken einhalten oder eine Sondergenehmigung für diese Flüge einholen.

Wenn diese Luftfahrzeuge außerhalb des internationalen Fluglinienverkehrs zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post eingesetzt sind, haben sie vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 auch das Vorrecht, Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen oder abzusetzen, vorbehaltlich des Rechts eines jeden Staates, in dem die Aufnahme oder das Absetzen erfolgt, die ihm wünschenswert erscheinenden Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen aufzuerlegen.

Artikel 6

Art. 6 Fluglinienverkehr

Eine internationale Fluglinie darf über oder in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nur mit der besonderen Genehmigung oder einer anderen Bewilligung dieses Staates und gemäß den Bedingungen dieser Genehmigung oder Bewilligung betrieben werden.

Artikel 7

Art. 7 Kabotage

Jeder Vertragsstaat hat das Recht, den Luftfahrzeugen anderer Vertragsstaaten die Genehmigung zu verweigern, in seinem Hoheitsgebiet Fluggäste, Post und Fracht, die für einen anderen Punkt innerhalb seines Hoheitsgebietes bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine Vereinbarungen zu treffen, die auf der Grundlage der Ausschließlichkeit ein solches Vorrecht ausdrücklich einem anderen Staat oder einem Fluglinienunternehmen eines anderen Staates gewähren und kein solches ausschließliches Vorrecht von einem anderen Staat zu erwerben.

Artikel 8

Art. 8 Luftfahrzeuge ohne Pilot

Ein Luftfahrzeug, das ohne Pilot geflogen werden kann, darf ohne Pilot das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nur mit besonderer Bewilligung dieses Staates und gemäß den Bedingungen dieser Bewilligung überfliegen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß der Flug eines solchen Luftfahrzeuges ohne Pilot in Gebieten, die Privatluftfahrzeugen offenstehen, so überwacht wird, daß eine Gefährdung von Privatluftfahrzeugen vermieden wird.

Artikel 9

Art. 9 Luftsperrgebiete

a) Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der militärischen Notwendigkeit oder der öffentlichen Sicherheit das Überfliegen bestimmter Gebiete seines Hoheitsgebietes durch Luftfahrzeuge anderer Staaten einheitlich beschränken oder verbieten, vorausgesetzt, daß in dieser Hinsicht zwischen den im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen des Staates, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, und den in gleicher Weise eingesetzten Luftfahrzeugen der anderen Vertragsstaaten kein Unterschied gemacht wird. Diese Luftsperrgebiete müssen eine angemessene Ausdehnung und Lage haben, damit sie die Luftfahrt nicht unnötig behindern. Beschreibungen dieser Luftsperrgebiete im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates sowie alle späteren Änderungen sind den anderen Vertragsstaaten und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sobald wie möglich mitzuteilen.

b) Jeder Vertragsstaat behält sich ferner das Recht vor, unter außergewöhnlichen Umständen oder während der Zeit eines Notstandes oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit mit sofortiger Wirkung das Überfliegen seines gesamten Hoheitsgebietes oder eines Teiles davon vorübergehend zu beschränken oder zu verbieten unter der Bedingung, daß diese Beschränkung oder dieses Verbot ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit auf die Luftfahrzeuge aller anderen Staaten angewendet wird.

c) Jeder Vertragsstaat kann auf Grund der von ihm festgelegten Vorschriften verlangen, daß jedes Luftfahrzeug, das in die in den Absätzen a) oder b) genannten Gebiete einfliegt, sobald wie möglich auf einem bezeichneten Flughafen innerhalb seines Hoheitsgebietes landet.

Artikel 10

Art. 10 Landung auf Zollflughäfen

Ausgenommen in dem Falle, daß es Luftfahrzeugen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens oder einer Sonderbewilligung gestattet ist, das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ohne Landung zu überfliegen, hat jedes Luftfahrzeug, das in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates einfliegt, auf einem von diesem Staat für Zwecke der Zollbeschau und anderer Kontrollen bezeichneten Flughafen zu landen, sofern die Vorschriften dieses Staates es verlangen. Beim Ausflug aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben diese Luftfahrzeuge von einem auf gleiche Weise bezeichneten Zollflughafen abzufliegen. Nähere Angaben über alle bezeichneten Zollflughäfen sind von dem Staat zu veröffentlichen und der auf Grund des Teils II dieses Abkommens gebildeten Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Mitteilung an alle anderen Vertragsstaaten zu übermitteln.

Artikel 11

Art. 11 Anwendbarkeit von Luftfahrtvorschriften

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens sind die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaates über den Einflug oder Ausflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes auf die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug, Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates zu befolgen.

Artikel 12

Art. 12 Luftverkehrsregeln

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß jedes Luftfahrzeug, das sein Hoheitsgebiet überfliegt oder innerhalb seines Hoheitsgebietes verkehrt, und jedes sein Staatszugehörigkeitszeichen tragendes Luftfahrzeug, wo immer es sich befindet, die dort geltenden Regeln und Vorschriften für den Flug und die Bewegung von Luftfahrzeugen befolgt. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, seine eigenen diesbezüglichen Vorschriften so weit wie möglich denjenigen anzupassen, die jeweils auf Grund dieses Abkommens festgelegt werden. Über dem offenen Meer gelten die auf Grund dieses Abkommens festgelegten Regeln. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die Verfolgung aller Personen zu gewährleisten, die gegen die anzuwendenden Vorschriften verstoßen.

Artikel 13

Art. 13 Einflug- und Abfertigungsvorschriften

Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaates über den Einflug oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet, wie Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den Fluggästen oder der Besatzung oder in deren Namen und hinsichtlich der Fracht beim Einflug oder Ausflug sowie innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates zu befolgen.

Artikel 14

Art. 14 Verhütung der Verbreitung von Krankheiten

Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, wirksame Maßnahmen zu treffen, um durch die Luftfahrt die Verbreitung von Cholera, Typhus (epidemisch), Pocken, Gelbfieber, Pest und allen anderen ansteckenden Krankheiten, welche die Vertragsstaaten jeweils zu bezeichnen beschließen, zu verhüten; zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten enge Fühlung mit den Stellen nehmen, die mit internationalen Vorschriften für die auf Luftfahrzeuge anzuwendenden sanitären Maßnahmen befaßt sind. Durch diese Fühlungnahme wird die Anwendung eines auf diesem Gebiet bestehenden internationalen Abkommens, falls die Vertragsstaaten Partei sind, in keiner Weise beeinträchtigt.

Artikel 15

Art. 15 Flughafengebühren und ähnliche Gebühren

Jeder Flughafen in einem Vertragsstaat, der den inländischen Luftfahrzeugen zur öffentlichen Benutzung offen steht, hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 68 auch den Luftfahrzeugen aller anderen Vertragsstaaten unter einheitlichen Bedingungen offen zu stehen. Die gleichen einheitlichen Bedingungen gelten auch für die Benutzung aller der Öffentlichkeit für die Sicherheit und rasche Abwicklung des Luftverkehrs zur Verfügung stehenden Luftfahrteinrichtungen, einschließlich des Funk- und Wetterdienstes, durch die Luftfahrzeuge jedes Vertragsstaates.

Die Gebühren, die von einem Vertragsstaat für die Benutzung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge eines anderen Vertragsstaates auferlegt werden oder deren Auferlegung von einem Vertragsstaat genehmigt wird, dürfen

a) für Luftfahrzeuge, die nicht im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt sind, nicht höher sein als die Gebühren, die von inländischen in gleicher Weise verwendeten Luftfahrzeugen derselben Klasse bezahlt würden, und

b) für Luftfahrzeuge, die im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt sind, nicht höher sein als die Gebühren, die inländische in gleichartigem internationalen Fluglinienverkehr eingesetzte Luftfahrzeuge bezahlen würden.

Alle diese Gebühren sind zu veröffentlichen und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitzuteilen, wobei jedoch die für die Benutzung von Flughäfen und anderen Einrichtungen auferlegten Gebühren auf Vorstellung eines interessierten Vertragsstaates einer Überprüfung durch den Rat unterliegen, der darüber einen Bericht und Empfehlungen zur Prüfung durch den oder die betroffenen Staaten vorlegt. Ein Vertragsstaat darf lediglich für das Recht des Durchflugs über oder des Einflugs in sein Hoheitsgebiet oder des Ausflugs aus diesem durch Luftfahrzeuge eines Vertragsstaates oder der an Bord befindlichen Personen oder Güter keine Gebühren, Abgaben oder sonstiges Entgelt auferlegen.

Artikel 16

Art. 16 Untersuchung von Luftfahrzeugen

Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates haben das Recht, die Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten bei der Landung oder beim Abflug ohne unangemessene Verzögerung zu untersuchen und die durch dieses Abkommen vorgeschriebenen Zeugnisse und andere Papiere zu prüfen.

KAPITEL III

STAATSZUGEHÖRIGKEIT DER LUFTFAHRZEUGE

Artikel 17

Art. 17 Staatszugehörigkeit der Luftfahrzeuge

Die Luftfahrzeuge haben die Staatszugehörigkeit des Staates, in dem sie eingetragen sind.

Artikel 18

Art. 18 Doppeleintragung

Ein Luftfahrzeug kann nicht in mehr als einem Staat gültig eingetragen sein; seine Eintragung kann jedoch von einem Staat auf einen anderen übertragen werden.

Artikel 19

Art. 19 Nationale Gesetze über die Eintragung

Die Eintragung oder die Übertragung der Eintragung von Luftfahrzeugen erfolgt in jedem Vertragsstaat gemäß seinen Gesetzen und Vorschriften.

Artikel 20

Art. 20 Führung von Kennzeichen

Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug hat sein Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen zu führen.

Artikel 21

Art. 21 Bekanntgabe von Eintragungen

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, jedem anderen Vertragsstaat oder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Verlangen Auskunft über die Eintragung und das Eigentum jedes in seinem Staat eingetragenen Luftfahrzeuges zu geben. Außerdem übermittelt jeder Vertragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Grund von ihr allenfalls festgelegter Vorschriften Berichte, die alle verfügbaren zweckdienlichen Angaben über das Eigentum und die Verfügungsgewalt über die in seinem Staat eingetragenen und üblicherweise in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge enthalten. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation hat die auf diese Weise erhaltenen Angaben den anderen Vertragsstaaten auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen.

KAPITEL IV

MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER LUFTFAHRT

Artikel 22

Art. 22 Erleichterung der Formalitäten

Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, durch Erlassen besonderer Vorschriften oder auf andere Weise alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um den Verkehr von Luftfahrzeugen zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verspätungen für Luftfahrzeuge Besatzungen, Fluggäste und Fracht zu verhindern, besonders bei Anwendung der Gesetze über Einreise, Quarantäne, Zoll und Abfertigung.

Artikel 23

Art. 23 Zoll- und Einreiseverfahren

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit er es für durchführbar hält, Zoll- und Einreiseverfahren für die internationale Luftfahrt entsprechend den Verfahren festzulegen, die auf Grund dieses Abkommens jeweils festgelegt oder empfohlen werden. Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie der Errichtung von Zollfreiflughäfen entgegensteht.

Artikel 24

Art. 24 Zölle

a) Luftfahrzeuge auf einem Flug nach, aus oder über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates dürfen vorbehaltlich der Zollvorschriften dieses Staates vorübergehend zollfrei einfliegen. Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die sich bei Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates an Bord eines Luftfahrzeuges eines Vertragsstaates befinden und beim Verlassen des Hoheitsgebietes des anderen Staates an Bord verbleiben, sind von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen staatlichen oder örtlichen Abgaben und Gebühren befreit. Diese Befreiung gilt für ausgeladene Mengen oder Gegenstände nur gemäß den Zollvorschriften des Staates, die verlangen können, daß sie unter Zollaufsicht zu stellen sind.

b) Ersatzteile und Ausrüstung, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates eingeführt werden, um in einem in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeug eines anderen Vertragsstaates eingebaut oder verwendet zu werden, sind zollfrei zugelassen, vorbehaltlich der Befolgung der Vorschriften dieses Staates, die verlangen können, daß die Gegenstände unter Zollaufsicht und Zollüberwachung zu stellen sind.

Artikel 25

Art. 25 Luftfahrzeuge in Not

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, für die in seinem Hoheitsgebiet in Not geratenen Luftfahrzeuge die ihm möglich erscheinenden Hilfsmaßnahmen zu treffen und den Eigentümern des Luftfahrzeuges oder den Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zu gestatten, vorbehaltlich der Überwachung durch seine eigenen Behörden die unter den Umständen erforderlichen Hilfsmaßnahmen zu treffen. Jeder Vertragsstaat wird bei der Suche nach vermißten Luftfahrzeugen an gemeinsamen Maßnahmen mitwirken, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen werden.

Artikel 26

Art. 26 Untersuchung von Unfällen

Bei einem Unfall, der dem Luftfahrzeug eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zugestoßen ist und Tod oder schwere Verletzung zur Folge hat oder auf schwerwiegende technische Mängel am Luftfahrzeug oder an den Luftfahrteinrichtungen hinweist, hat der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, eine Untersuchung über die Umstände des Unfalles vorzunehmen, wobei er sich, soweit es seine Gesetze erlauben, an das von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation allenfalls empfohlene Verfahren zu halten hat. Dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ist Gelegenheit zu geben, Beobachter zu ernennen, die der Untersuchung beiwohnen, und der die Untersuchung durchführende Staat hat dem anderen Staat den Bericht und das Untersuchungsergebnis in der Angelegenheit mitzuteilen.

Artikel 27

Art. 27 Befreiung von Beschlagnahme wegen Patentverletzung

a) Der bewilligte Einflug eines in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges eines Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates oder der bewilligte Durchflug durch das Hoheitsgebiet dieses Staates, mit oder ohne Landung, darf weder eine Beschlagnahme oder Zurückhaltung des Luftfahrzeuges noch einen Anspruch gegen dessen Eigentümer oder Halter, noch irgendein anderes Einschreiten seitens oder im Namen dieses Staates oder einer dort befindlichen Person aus dem Grunde nach sich ziehen, daß Bauart, Mechanismus, Teile, Zubehör oder der Betrieb des Luftfahrzeuges ein in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug einfliegt, ordnungsgemäß erteiltes oder eingetragenes Patent, Muster oder Modell verletzen, wobei Einverständnis darüber besteht, daß in dem Staat, in den das Luftfahrzeug einfliegt, in keinem Falle die Hinterlegung einer Sicherheit in Zusammenhang mit der vorgenannten Befreiung von Beschlagnahme oder Zurückhaltung des Luftfahrzeuges verlangt werden darf.

b) Die Bestimmungen des Absatzes a) dieses Artikels finden auch auf die Lagerung von Ersatzteilen und Ersatzausrüstung für das Luftfahrzeug sowie auf das Recht Anwendung, diese bei Instandsetzung eines Luftfahrzeuges eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zu verwenden und einzubauen, vorausgesetzt, daß dieser gelagerte patentierte Teil oder Ausrüstungsgegenstand weder in dem Vertragsstaat, in den das Luftfahrzeug eingeflogen ist, verkauft oder abgegeben, noch aus diesem Staat zu gewerblichen Zwecken ausgeführt wird.

c) Die Vergünstigungen dieses Artikels gelten nur für die Vertragsstaaten dieses Abkommens, die entweder

1. Parteien des Internationalen Abkommens zum Schutze des gewerblichen Eigentums und dessen Änderungen sind, oder

2. Patentgesetze erlassen haben, welche die Erfindungen von Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten dieses Abkommens anerkennen und ihnen angemessenen Schutz gewähren.

Artikel 28

Art. 28 Luftfahrteinrichtungen und vereinheitlichte Systeme

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit er es für durchführbar hält,

a) in seinem Hoheitsgebiet Flughäfen, Funk- und Wetterdienste und andere Luftfahrteinrichtungen zur Erleichterung der internationalen Luftfahrt gemäß den Normen und Verfahren bereitzustellen, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden;

b) die entsprechenden vereinheitlichten Systeme für Fernmeldeverfahren, Verschlüsselungen, Markierungen, Signale, Befeuerung und andere Betriebsverfahren und -regeln, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden, anzunehmen und einzuführen;

c) an internationalen Maßnahmen mitzuarbeiten, um die Veröffentlichung von Luftfahrtkarten gemäß den Normen zu gewährleisten, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden.

KAPITEL V

BEDINGUNGEN, DIE IN BEZUG AUF LUFTFAHRZEUGE ZU ERFÜLLEN SIND

Artikel 29

Art. 29 In Luftfahrzeugen mitzuführende Papiere

Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug eines Vertragsstaates hat gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen folgende Papiere mitzuführen:

a) seinen Eintragungsschein;

b) sein Lufttüchtigkeitszeugnis;

c) die entsprechenden Ausweise für jedes Mitglied der Besatzung;

d) sein Bordbuch;

e) wenn es mit Funkgerät ausgerüstet ist, die Zulassung für die Luftfahrzeugfunkstelle;

f) wenn es Fluggäste befördert, eine Liste ihrer Namen und ihrer Einsteig- und Bestimmungsorte;

g) wenn es Fracht befördert, ein Verzeichnis und ausführliche Erklärungen der Fracht.

Artikel 30

Art. 30 Luftfahrzeugfunkausrüstung

a) Die Luftfahrzeuge jedes Vertragsstaates dürfen in oder über dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten Funksendegeräte nur mitführen, wenn von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, eine Zulassung zum Einbau und Betrieb dieser Geräte ausgestellt worden ist. Die Funksendegeräte sind im Hoheitsgebiet des überflogenen Staates gemäß den von diesem Staat festgelegten Vorschriften zu benutzen.

b) Funksendegeräte dürfen nur von den Mitgliedern der Flugbesatzung benutzt werden, die für diesen Zweck einen besonderen Ausweis besitzen, der von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt ist.

Artikel 31

Art. 31 Lufttüchtigkeitszeugnisse

Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug muß mit einem Lufttüchtigkeitszeugnis versehen sein, das von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurde.

Artikel 32

Art. 32 Ausweise für Luftfahrtpersonal

a) Der Pilot und die anderen Mitglieder der Flugbesatzung jedes in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges müssen Befähigungszeugnisse und Ausweise besitzen, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurden.

b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, für das Fliegen über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die einem seiner Staatsangehörigen von einem anderen Vertragsstaat ausgestellt wurden, zu verweigern.

Artikel 33

Art. 33 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von dem Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, sind von den anderen Vertragsstaaten als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse und Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf Grund dieses Abkommens jeweils festgelegt werden, entsprechen oder darüber hinausgehen.

Artikel 34

Art. 34 Bordbücher

Für jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug ist ein Bordbuch zu führen, in das nähere Angaben über das Luftfahrzeug, seine Besatzung und jede Flugreise in der auf Grund dieses Abkommens jeweils vorgeschriebenen Weise einzutragen sind.

Artikel 35

Art. 35 Frachtbeschränkungen

a) Kriegsmunition und Kriegsmaterial dürfen von den in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen im oder über dem Hoheitsgebiet eines Staates nur mit Genehmigung dieses Staates befördert werden. Jeder Staat bestimmt durch Vorschriften, was im Sinne dieses Artikels als Kriegsmunition oder Kriegsmaterial gilt, wobei im Interesse der Einheitlichkeit auf die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation jeweils verfaßten Empfehlungen gebührend Bedacht zu nehmen ist.

b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Beförderung anderer als der in Absatz a) genannten Gegenstände in oder über seinem Hoheitsgebiet zu regeln oder zu verbieten, vorausgesetzt, daß in dieser Hinsicht zwischen seinen eigenen in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen und den in gleicher Weise verwendeten Luftfahrzeugen der anderen Staaten kein Unterschied gemacht wird, und ferner, daß keine Beschränkung auferlegt wird, welche die Beförderung und Verwendung von Geräten in Luftfahrzeugen beeinträchtigen könnte, die für den Betrieb oder die Navigation des Luftfahrzeuges oder die Sicherheit des Personals oder der Fluggäste notwendig sind.

Artikel 36

Art. 36 Lichtbildgerät

Jeder Vertragsstaat kann die Verwendung von Lichtbildgerät in Luftfahrzeugen über seinem Hoheitsgebiet verbieten oder regeln.

KAPITEL VI

INTERNATIONALE NORMEN UND EMPFEHLUNGEN

Artikel 37

Art. 37 Annahme internationaler Normen und Verfahren

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mitzuarbeiten, den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit bei Vorschriften, Normen, Verfahren und Organisation betreffend Luftfahrzeuge, Personal, Luftstraßen und Hilfsdienste in allen Angelegenheiten zu erlangen, in denen eine solche Einheitlichkeit die Luftfahrt erleichtert und verbessert.

Zu diesem Zweck hat die Internationale Zivilluftfahrtorganisation jeweils, soweit erforderlich, internationale Normen, Empfehlungen und Verfahren anzunehmen und zu ändern, die sich beziehen auf:

a) Fernmeldesysteme und Flugnavigationshilfen einschließlich Bodenmarkierung;

b) Merkmale der Flughäfen und Landebereiche;

c) Luftverkehrsregeln und Verfahren für die Flugverkehrskontrolle;

d) Zulassung des Betriebs- und Wartungspersonals;

e) Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge;

f) Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;

g) Sammlung und Austausch von Wetterinformationen;

h) Bordbücher;

i) Luftfahrtkarten;

j) Zoll- und Einreiseverfahren;

k) Luftfahrzeuge in Not und Unfalluntersuchung

und, soweit dies jeweils angebracht erscheint, auf sonstige Angelegenheiten, welche die Sicherheit, Regelmäßigkeit und Leistungsfähigkeit der Luftfahrt betreffen.

Artikel 38

Art. 38 Abweichungen von internationalen Normen und Verfahren

Ein Staat, der es für undurchführbar hält, eine dieser internationalen Normen oder eines dieser internationalen Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder seine eigenen Vorschriften oder Praktiken mit einer internationalen Norm oder einem internationalen Verfahren nach deren Abänderung in volle Übereinstimmung zu bringen, oder der es für notwendig erachtet, Vorschriften und Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Hinsicht von denjenigen abweichen, die durch eine internationale Norm festgelegt sind, hat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unverzüglich die Abweichungen seiner eigenen Praxis von dem durch die internationale Norm festgelegten bekanntzugeben. Bei Änderungen internationaler Normen hat ein Staat, der die entsprechenden Änderungen seiner eigenen Vorschriften und Praktiken nicht vornimmt, den Rat innerhalb von sechzig Tagen nach Annahme der Änderung der internationalen Norm davon zu benachrichtigen oder die Maßnahmen anzuzeigen, die er zu treffen beabsichtigt. In einem solchen Fall hat der Rat unverzüglich allen anderen Staaten die Abweichung bekanntzugeben, die zwischen einem oder mehreren Punkten einer internationalen Norm und der entsprechenden innerstaatlichen Praxis jenes Staates besteht.

Artikel 39

Art. 39 Vermerke in Zeugnissen und Ausweisen

a) Ein Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, für das eine internationale Lufttüchtigkeits- oder Leistungsnorm besteht und das zum Zeitpunkt seiner Zulassung in irgendeiner Hinsicht dieser Norm nicht entsprach, hat als Vermerk in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis oder als dessen Anhang eine vollständige Aufzählung der Einzelheiten zu enthalten, in denen das Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil dieser Norm nicht entsprach.

b) Der Inhaber eines Ausweises, der den Bedingungen, die in der internationalen Norm für die Art seines Ausweises oder Zeugnisses festgelegt sind, nicht voll entspricht, hat als Vermerk in seinem Ausweis oder als dessen Anhang eine vollständige Aufzählung der Einzelheiten zu enthalten, in denen er diesen Bedingungen nicht entspricht.

Artikel 40

Art. 40 Gültigkeit der Zeugnisse und Ausweise mit Vermerken

Ein Luftfahrzeug oder Mitglied des Personals, das Zeugnisse oder Ausweise mit solchen Vermerken besitzt, darf am internationalen Verkehr nur mit Genehmigung des Staates oder der Staaten, in deren Hoheitsgebiet eingeflogen wird, teilnehmen. Die Eintragung oder Verwendung eines solchen Luftfahrzeuges oder zugelassenen Luftfahrzeugteiles in einem anderen Staat als demjenigen, in dem die ursprüngliche Zulassung erfolgte, bleibt dem Ermessen des Staates überlassen, in den das Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil eingeführt wird.

Artikel 41

Art. 41 Anerkennung bestehender Lufttüchtigkeitsnormen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Muster von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugausrüstungsteilen, deren Prototyp den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Annahme einer internationalen Lufttüchtigkeitsnorm für dieses Gerät zur Zulassung vorgelegt wird.

Artikel 42

Art. 42 Anerkennung bestehender Normen für die Befähigung des Luftfahrtpersonals

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Personen, deren Ausweise ursprünglich vor Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Annahme einer internationalen Norm für die Befähigung dieses Personals ausgestellt wurden; sie gelten jedoch auf jeden Fall für alle Personen, deren Ausweise fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Norm noch gültig sind.

TEIL II

DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION

KAPITEL VII

DIE ORGANISATION

Artikel 43

Art. 43 Name und Zusammensetzung

Durch dieses Abkommen wird eine Organisation gebildet, welche die Internationale Zivilluftfahrtorganisation genannt wird. Sie besteht aus einer Versammlung, einem Rat und anderen allenfalls notwendigen Organen.

Artikel 44

Art. 44 Ziele

Zweck und Ziel der Organisation ist die Ausarbeitung der Grundsätze und technischen Methoden für die internationale Luftfahrt sowie die Förderung der Planung und Entwicklung des internationalen Luftverkehrs, um

a) ein sicheres und geordnetes Wachsen der internationalen Zivilluftfahrt in der ganzen Welt zu gewährleisten;

b) die Konstruktion und den Betrieb von Luftfahrzeugen zu friedlichen Zwecken zu fördern;

c) die Errichtung von Luftstraßen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt zu fördern;

d) den Bedürfnissen der Völker der Welt nach einem sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Luftverkehr zu entsprechen;

e) wirtschaftliche Vergeudung durch unangemessenen Wettbewerb zu verhindern;

f) zu gewährleisten, daß die Rechte der Vertragsstaaten voll geachtet werden und jeder Vertragsstaat eine gerechte Möglichkeit zum Betrieb internationaler Fluglinienunternehmen hat;

g) eine unterschiedliche Behandlung der Vertragsstaaten zu vermeiden;

h) die Flugsicherheit in der internationalen Luftfahrt zu fördern;

i) allgemein die Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt in jeder Hinsicht zu fördern.

Artikel 45

Art. 45 Ständiger Sitz

Die Organisation hat ihren ständigen Sitz an dem Ort, der auf der Schlußsitzung der Interimsversammlung der Vorläufigen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die durch das in Chikago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Interimsabkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gegründet wurde, bestimmt wird. Der Sitz kann durch Beschluß des Rates vorübergehend an einen anderen Ort verlegt werden, und falls es sich um keine bloß vorübergehende Verlegung handelt, durch Beschluß der Versammlung, welcher mit einer von der Versammlung zu bestimmenden Stimmenanzahl zu fassen ist. Die so bestimmte Stimmenanzahl muß mindestens drei Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten betragen.

Artikel 46

Art. 46 Erste Tagung der Versammlung

Die erste Tagung der Versammlung ist vom Interimsrat der vorgenannten Vorläufigen Organisation einzuberufen, sobald das Abkommen in Kraft getreten ist, und findet zu einem Zeitpunkt und an einem Ort statt, die vom Interimsrat zu bestimmen sind.

Artikel 47

Art. 47 Rechtliche Stellung

Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaates die zur Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendige rechtliche Stellung. Wo immer es mit der Verfassung und den Gesetzen des betreffenden Staates vereinbar ist, wird ihr volle Rechtspersönlichkeit zuerkannt.

KAPITEL VIII

DIE VERSAMMLUNG

Artikel 48

Art. 48 Tagung der Versammlung und Abstimmung

a) Die Versammlung tritt mindestens einmal innerhalb von drei Jahren zusammen und ist vom Rat zu gegebener Zeit an einen geeigneten Ort einzuberufen. Eine außerordentliche Tagung der Versammlung kann jederzeit über Einberufung durch den Rat oder auf Grund eines von mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten beim Generalsekretär eingebrachten Antrages abgehalten werden.

b) Alle Vertragsstaaten haben das gleiche Recht, bei den Tagungen der Versammlung vertreten zu sein und jedem Vertragsstaat steht eine Stimme zu. Die Vertreter der Vertragsstaaten können von technischen Beratern unterstützt werden, die an den Tagungen teilnehmen dürfen, aber kein Stimmrecht haben.

c) Die Mehrheit der Vertragsstaaten ist erforderlich, um bei Tagungen der Versammlung das Quorum zu bilden. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Beschlüsse der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.

Artikel 49

Art. 49 Befugnisse und Aufgaben der Versammlung

Die Befugnisse und Aufgaben der Versammlung sind:

a) Wahl ihres Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums bei jeder Tagung;

b) Wahl der Vertragsstaaten, die im Rat vertreten sein werden, gemäß den Bestimmungen des Kapitels IX;

c) Prüfung der Berichte des Rates und Ergreifen der entsprechenden Maßnahmen sowie Entscheidung aller Angelegenheiten, die ihr vom Rat zugewiesen werden;

d) Bestimmung ihrer eigenen Geschäftsordnung und Bildung der Unterkommissionen, die ihr allenfalls notwendig oder wünschenswert erscheinen;

e) Abstimmung über die Jahresvoranschläge und Festlegung der Finanzgebarung der Organisation gemäß den Bestimmungen des Kapitels XII;

f) Überprüfung der Ausgaben und Genehmigung der Buchführung der Organisation;

g) Zuweisung von Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich an den Rat, an Unterkommissionen oder an andere Organe nach ihrem Ermessen;

h) Übertragung der Befugnisse und Vollmachten an den Rat, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendig oder wünschenswert sind, sowie jederzeitiger Widerruf oder Änderung der Vollmachtsübertragungen;

i) Durchführung der entsprechenden Bestimmungen des Kapitels XIII;

j) Prüfung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen dieses Abkommens und, falls sie diese genehmigt, deren Empfehlung an die Vertragsstaaten gemäß den Bestimmungen des Kapitels XXI;

k) Behandlung aller Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Organisation fallen und nicht ausdrücklich dem Rat zugewiesen sind.

KAPITEL IX

DER RAT

Artikel 50

Art. 50 Zusammensetzung und Wahl des Rates

a) Der Rat ist ein ständiges Organ, das der Versammlung verantwortlich ist. Er setzt sich aus dreiunddreißig von der Versammlung gewählten Vertragsstaaten zusammen. Eine Wahl findet bei der ersten Tagung der Versammlung statt und danach alle drei Jahre; die so gewählten Mitglieder des Rates bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.

b) Bei der Wahl der Mitglieder des Rates hat die Versammlung folgenden Staaten eine angemessene Vertretung einzuräumen:

1. den im Luftverkehr bedeutendsten Staaten;

2. den in keiner anderen Gruppe enthaltenen Staaten, die den größten Beitrag zur Bereitstellung von Einrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt leisten und

3. den in keiner anderen Gruppe enthaltenen Staaten, deren Benennung gewährleistet, daß alle geographischen Hauptgebiete der Welt im Rat vertreten sind. Jede freie Stelle im Rat ist durch die Versammlung so bald wie möglich zu besetzen; jeder auf diese Weise in den Rat gewählte Vertragsstaat bleibt bis zum Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers im Amt.

c) Ein Vertreter eines Vertragsstaates im Rat darf am Betrieb einer internationalen Fluglinie nicht aktiv beteiligt oder finanziell interessiert sein.

Artikel 51

Art. 51 Präsident des Rates

Der Rat wählt seinen Präsidenten für eine Amtsdauer von drei Jahren. Der Präsident kann wiedergewählt werden. Er hat kein Stimmrecht. Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen oder mehrere Vizepräsidenten, die ihr Stimmrecht behalten, wenn sie das Amt des Präsidenten ausüben. Der Präsident muß nicht aus den Vertretern der Mitglieder des Rates gewählt werden; falls aber ein Vertreter gewählt wird, gilt sein Sitz als frei und ist von dem Staat, den er vertreten hat, zu besetzen. Die Aufgaben des Präsidenten sind:

a) die Sitzungen des Rates, des Luftverkehrsausschusses und der Luftfahrtkommission einzuberufen;

b) als Vertreter des Rates zu handeln;

c) im Namen des Rates die Tätigkeiten durchzuführen, die ihm der Rat zuweist.

Artikel 52

Art. 52 Abstimmung im Rat

Beschlüsse des Rates bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Rat kann seine Vollmacht für jede bestimmte Angelegenheit einem aus Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuß übertragen. Gegen die Beschlüsse eines Ausschusses des Rates kann jeder interessierte Vertragsstaat beim Rat Berufung einlegen.

Artikel 53

Art. 53 Teilnahme ohne Stimmrecht

Jeder Vertragsstaat kann ohne Stimmrecht an der durch den Rat, seine Ausschüsse und Kommissionen erfolgenden Prüfung aller Fragen, die seine Interessen besonders berühren, teilnehmen. Bei der Prüfung einer Meinungsverschiedenheit durch den Rat darf ein daran beteiligtes Mitglied des Rates nicht abstimmen.

Artikel 54

Art. 54 Pflichten des Rates

Der Rat hat

a) der Versammlung jährliche Berichte vorzulegen;

b) die Weisungen der Versammlung auszuführen und die ihm durch dieses Abkommen auferlegten Aufgaben und Obliegenheiten zu erfüllen;

c) seine Organisation und Geschäftsordnung zu bestimmen;

d) einen Luftverkehrsausschuß zu ernennen, der aus den Vertretern der Mitglieder des Rates gewählt wird und diesem verantwortlich ist, sowie seine Aufgaben zu bestimmen;

e) eine Luftfahrtkommission gemäß den Bestimmungen des Kapitels X zu bilden;

f) die Finanzen der Organisation gemäß den Bestimmungen der Kapitel XII und XV zu verwalten;

g) die Bezüge des Präsidenten des Rates zu bestimmen;

h) den obersten Exekutivbeamten zu ernennen, der den Titel Generalsekretär führt, und Vorsorge für die Ernennung des weiteren erforderlichen Personals gemäß den Bestimmungen des Kapitels XI zu treffen;

i) Informationen über den Fortschritt der Luftfahrt und den Betrieb von internationalen Fluglinien einschließlich von Informationen über die Betriebskosten und nähere Angaben über die den Fluglinienunternehmen aus öffentlichen Mitteln gewährte finanzielle Unterstützung einzuholen, zu sammeln, zu prüfen und zu veröffentlichen;

j) den Vertragsstaaten jede Verletzung dieses Abkommens sowie jede Nichtausführung von Empfehlungen oder Beschlüssen des Rates zu berichten;

k) der Versammlung jede Verletzung dieses Abkommens zu berichten, wenn es ein Vertragsstaat unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Zeit nach Bekanntwerden der Verletzung entsprechende Maßnahmen zu treffen;

l) gemäß den Bestimmungen des Kapitels VI dieses Abkommens internationale Normen und Empfehlungen anzunehmen, sie aus Zweckmäßigkeitsgründen als Anhänge zu diesem Abkommen zu bezeichnen und allen Vertragsstaaten die getroffenen Maßnahmen bekanntzugeben;

m) Empfehlungen der Luftfahrtkommission zur Änderung der Anhänge zu prüfen und gemäß den Bestimmungen des Kapitels XX Maßnahmen zu treffen;

n) alle das Abkommen betreffenden Angelegenheiten, die ihm von einem Vertragsstaat vorgelegt werden, zu prüfen.

Artikel 55

Art. 55 Freiwillige Tätigkeiten des Rates

Der Rat kann

a) sofern es angebracht und auf Grund der Erfahrungen wünschenswert ist, untergeordnete Luftverkehrskommissionen auf regionaler oder anderer Grundlage schaffen und Gruppen von Staaten oder Fluglinienunternehmen bestimmen, mit denen oder durch die er verhandeln kann, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern;

b) der Luftfahrtkommission zusätzlich zu den im Abkommen festgelegten Aufgaben weitere übertragen und diese Vollmachtsübertragungen jederzeit widerrufen oder ändern;

c) Forschung auf allen Gebieten des Luftverkehrs und der Luftfahrt, die von internationaler Bedeutung sind, betreiben, die Ergebnisse seiner Forschung allen Vertragsstaaten mitteilen und den Austausch von Informationen über Angelegenheiten des Luftverkehrs und der Luftfahrt zwischen den Vertragsstaaten erleichtern;

d) alle Angelegenheiten studieren, welche die Organisation und den Betrieb des internationalen Luftverkehrs betreffen, einschließlich des internationalen Eigentums und des Betriebes von internationalen Fluglinien auf Hauptstrecken, und der Versammlung diesbezügliche Pläne vorlegen;

e) auf Ersuchen eines Vertragsstaates jede Sachlage untersuchen, die vermeidbare Hindernisse für die Entwicklung der internationalen Luftfahrt darzustellen scheint, und nach der Untersuchung die ihm wünschenswert erscheinenden Berichte herausgeben.

KAPITEL X

DIE LUFTFAHRTKOMMISSION

Artikel 56

Art. 56 Namhaftmachung und Ernennung der Kommissionsmitglieder

Die Luftfahrtkommission setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen, die vom Rat aus den von Vertragsstaaten namhaft gemachten Personen ernannt werden. Diese Personen müssen über die entsprechende Befähigung und Erfahrung auf den wissenschaftlichen und praktischen Gebieten der Luftfahrt verfügen. Der Rat hat alle Vertragsstaaten zu ersuchen, Bewerber namhaft zu machen. Der Präsident der Luftfahrtkommission wird vom Rat ernannt.

Artikel 57

Art. 57 Aufgaben der Kommission

Die Luftfahrtkommission hat

a) Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen zu prüfen und dem Rat zur Annahme zu empfehlen;

b) technische Unterkommissionen zu bilden, in denen jeder Vertragsstaat auf Wunsch vertreten sein kann;

c) den Rat bei der Einholung aller Auskünfte, die sie zur Förderung der Luftfahrt für notwendig und zweckmäßig hält, sowie bei deren Übermittlung an die Vertragsstaaten zu beraten.

KAPITEL XI

PERSONAL

Artikel 58

Art. 58 Anstellung des Personals

Vorbehaltlich der von der Versammlung festgelegten Regeln und der Bestimmungen dieses Abkommens hat der Rat das Verfahren für die Anstellung und Kündigung, Ausbildung, Besoldung und Zulagen sowie die Arbeitsbedingungen des Generalsekretärs und des anderen Personals der Organisation zu bestimmen und kann Staatsangehörige jedes Vertragsstaates anstellen oder ihre Dienste in Anspruch nehmen.

Artikel 59

Art. 59 Internationaler Charakter des Personals

Der Präsident des Rates, der Generalsekretär und das andere Personal dürfen bei der Erledigung ihrer Aufgaben von einer Stelle außerhalb der Organisation keine Weisungen verlangen oder entgegennehmen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Personals voll zu achten und nicht zu versuchen, einen seiner Staatsangehörigen bei der Erledigung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 60

Art. 60 Immunitäten und Privilegien des Personals

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit es nach seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen möglich ist, dem Präsidenten des Rates, dem Generalsekretär und dem anderen Personal der Organisation die Immunitäten und Privilegien zu gewähren, die dem entsprechenden Personal anderer öffentlicher internationaler Organisationen eingeräumt werden. Wenn ein allgemeines internationales Übereinkommen über die Immunitäten und Privilegien internationaler Beamter zustande kommt, sind dem Präsidenten, dem Generalsekretär und dem anderen Personal der Organisation die auf Grund dieses allgemeinen internationalen Übereinkommens gewährten Immunitäten und Privilegien einzuräumen.

KAPITEL XII

FINANZEN

Artikel 61

Art. 61 Haushaltsplan und Aufteilung der Aufwendungen

Der Rat hat der Versammlung die Jahresvoranschläge, jährliche Rechnungsabschlüsse und Voranschläge für alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Die Versammlung hat über die Jahresvoranschläge mit den ihr zweckmäßig erscheinenden Änderungen abzustimmen und die Ausgaben der Organisation – mit Ausnahme der in Kapitel XV vorgesehenen Beiträge von Staaten, die damit einverstanden sind – in dem von ihr jeweils bestimmten Verhältnis auf die Vertragsstaaten aufzuteilen.

Artikel 62

Art. 62 Aufhebung des Stimmrechtes

Die Versammlung kann das Stimmrecht eines Vertragsstaates, der seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht nachkommt, in der Versammlung und im Rat aufheben.

Artikel 63

Art. 63 Aufwendungen für Delegationen und andere Vertreter

Jeder Vertragsstaat hat für die Aufwendungen seiner Delegation bei der Versammlung und für das Entgelt, die Reisekosten und anderen Aufwendungen der von ihm in den Rat entsandten Personen und der von ihm vorgeschlagenen Beauftragten oder seiner Vertreter in Unterausschüssen oder Kommissionen der Organisation selbst aufzukommen.

KAPITEL XIII

ANDERE INTERNATIONALE VEREINBARUNGEN

Artikel 64

Art. 64 Sicherheitsvereinbarungen

Die Organisation kann in Luftfahrtangelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und die Weltsicherheit unmittelbar berühren, durch Beschluß der Versammlung entsprechend Vereinbarungen mit jeder allgemeinen Organisation eingehen, die von den Nationen der Welt zur Erhaltung des Friedens gegründet wurde.

Artikel 65

Art. 65 Vereinbarungen mit anderen internationalen Körperschaften

Der Rat kann im Namen der Organisation mit anderen internationalen Körperschaften Abkommen über die Unterhaltung gemeinsamer Dienste und über gemeinsame Vereinbarungen betreffend das Personal abschließen und mit Zustimmung der Versammlung andere Vereinbarungen eingehen, welche die Arbeit der Organisation erleichtern.

Artikel 66

Art. 66 Tätigkeiten in bezug auf andere Abkommen

a) Die Organisation hat auch die ihr durch das Abkommen über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr und das Abkommen über den internationalen Luftverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßt wurden, übertragenen Tätigkeiten gemäß den darin festgelegten Bestimmungen und Bedingungen auszuüben.

b) Mitglieder der Versammlung und des Rates, die das Abkommen über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr oder das Abkommen über den internationalen Luftverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßt wurden, nicht angenommen haben, dürfen über Fragen, die der Versammlung oder dem Rat nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens vorgelegt werden, nicht abstimmen.

TEIL III

INTERNATIONALER LUFTVERKEHR

KAPITEL XIV

AUSKÜNFTE UND BERICHTE

Artikel 67

Art. 67 Übermittlung von Berichten an den Rat

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, daß seine internationalen Fluglinienunternehmen dem Rat gemäß den von ihm festgelegten Anforderungen Verkehrsberichte, Kostenstatistiken und finanzielle Aufstellungen übermitteln, aus denen unter anderem alle Einnahmen und deren Herkunft ersichtlich sind.

KAPITEL XV

FLUGHÄFEN UND ANDERE LUFTFAHRTEINRICHTUNGEN

Artikel 68

Art. 68 Bezeichnung von Flugstrecken und Flughäfen

Jeder Vertragsstaat kann vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens die Strecken, die innerhalb seines Hoheitsgebietes von den internationalen Fluglinien einzuhalten sind und die Flughäfen, die von diesen Fluglinien benutzt werden dürfen, bezeichnen.

Artikel 69

Art. 69 Verbesserung von Luftfahrteinrichtungen

Wenn der Rat der Ansicht ist, daß die Flughäfen oder andere Luftfahrteinrichtungen eines Vertragsstaates einschließlich des Funk- und Wetterdienstes nicht in angemessener Weise für den sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Betrieb der bestehenden oder geplanten internationalen Fluglinien ausreichen, hat er sich mit dem unmittelbar betroffenen Staat und den anderen beteiligten Staaten zu beraten, um Wege zu finden, dem Zustand abzuhelfen und kann zu diesem Zweck Empfehlungen erteilen. Ein Vertragsstaat macht sich keiner Verletzung dieses Abkommens schuldig, wenn er es unterläßt, diese Empfehlungen durchzuführen.

Artikel 70

Art. 70 Finanzierung von Luftfahrteinrichtungen

Ein Vertragsstaat kann bei Vorliegen des in Artikel 69 vorgesehenen Sachverhaltes mit dem Rat eine Vereinbarung zur Durchführung solcher Empfehlungen abschließen. Der Staat kann sich entschließen, alle mit einer solchen Vereinbarung verbundenen Kosten zu tragen. Wenn sich der Staat hiezu nicht entschließt, kann sich der Rat auf Ersuchen des Staates einverstanden erklären, die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen.

Artikel 71

Art. 71 Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen durch den Rat

Auf Ersuchen eines Vertragsstaates kann sich der Rat einverstanden erklären, alle oder einen Teil der Flughäfen und andere Luftfahrteinrichtungen einschließlich des Funk- und Wetterdienstes, die in dessen Hoheitsgebiet für den sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs der anderen Vertragsstaaten erforderlich sind, bereitzustellen, mit Personal zu besetzen, instandzuhalten und zu verwalten; er kann für die Benützung bereitgestellter Einrichtungen gerechte und angemessene Gebühren festsetzen.

Artikel 72

Art. 72 Erwerb oder Benützung von Grundstücken

Wenn für Einrichtungen, die der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates ganz oder teilweise finanziert, Grundstücke benötigt werden, hat dieser Staat entweder die Grundstücke, falls er es wünscht unter Vorbehalt des Rechtstitels, selbst zur Verfügung zu stellen oder die Benützung der Grundstücke durch den Rat unter gerechten und angemessenen Bedingungen und gemäß seinen Gesetzen zu erleichtern.

Artikel 73

Art. 73 Ausgaben und Beiträge

Der Rat kann im Rahmen der ihm von der Versammlung nach Kapitel XII zur Verfügung gestellten Geldmittel laufende Ausgaben für die Zwecke dieses Kapitels aus dem allgemeinen Fonds der Organisation bestreiten. Der Rat hat Beiträge zu den für die Zwecke dieses Kapitels erforderlichen Geldmitteln nach einem im voraus vereinbarten Verhältnis über einen angemessenen Zeitraum den damit einverstandenen Vertragsstaaten aufzuerlegen, deren Fluglinienunternehmen die Einrichtungen benützen. Der Rat kann auch Beiträge zu erforderlichen Arbeitsfonds den damit einverstandenen Staaten auferlegen.

Artikel 74

Art. 74 Technischer Beistand und Verwendung der Einnahmen

Wenn der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates Geldmittel vorstreckt oder Flughäfen oder andere Einrichtungen ganz oder teilweise bereitstellt, kann die Vereinbarung mit Zustimmung dieses Staates technischen Beistand bei der Aufsicht und beim Betrieb der Flughäfen und anderen Einrichtungen sowie die Bezahlung der Betriebskosten der Flughäfen und der anderen Einrichtungen, der Zins- und Tilgungsaufwände aus den durch den Betrieb der Flughäfen und der anderen Einrichtungen erzielten Einnahmen vorsehen.

Artikel 75

Art. 75 Übernahme vom Rat bereitgestellter Einrichtungen

Ein Vertragsstaat kann sich jederzeit von einer Verpflichtung, die er nach Artikel 70 eingegangen ist, befreien und Flughäfen und andere Einrichtungen, die der Rat in seinem Hoheitsgebiet auf Grund der Bestimmungen der Artikel 71 und 72 bereitgestellt hat, übernehmen, indem er an den Rat einen Betrag zahlt, der nach Ansicht des Rates den Umständen angemessen ist. Wenn der Staat den vom Rat festgesetzten Betrag für unangemessen hält, kann er bei der Versammlung gegen die Entscheidung des Rates Berufung einlegen, und die Versammlung kann die Entscheidung des Rates bestätigen oder ändern.

Artikel 76

Art. 76 Rückzahlung von Geldmitteln

Geldmittel, die der Rat durch Rückzahlung nach Artikel 75 und aus Zins- und Tilgungserträgen nach Artikel 74 erhält, sind, falls es sich um ursprünglich von Staaten nach Artikel 73 geleistete Vorschüsse handelt, im Verhältnis ihrer vom Rat bestimmten Beiträge den Staaten zurückzuerstatten, die ursprünglich einen Beitrag leisteten.

KAPITEL XVI

BETRIEBSGEMEINSCHAFTEN UND POOLVERKEHR

Artikel 77

Art. 77 Zulässige Betriebsgemeinschaften

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert zwei oder mehrere Vertragsstaaten, Luftverkehrsbetriebsgemeinschaften oder internationale Betriebsstellen zu bilden und ihre Fluglinien auf beliebigen Strecken oder in beliebigen Gebieten im Pool zu betreiben; diese Betriebsgemeinschaften oder Betriebsstellen und der Poolverkehr unterliegen jedoch allen Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich jener über die Registrierung von Abkommen beim Rat. Der Rat hat zu bestimmen, in welcher Weise die Bestimmungen dieses Abkommens über die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen auf Luftfahrzeuge anzuwenden sind, die von internationalen Betriebsstellen betrieben werden.

Artikel 78

Art. 78 Tätigkeit des Rates

Der Rat kann den in Betracht kommenden Vertragsstaaten nahelegen, Gemeinschaften für den Betrieb von Fluglinien auf beliebigen Strecken oder in beliebigen Gebieten zu bilden.

Artikel 79

Art. 79 Beteiligung an Betriebsorganisationen

Ein Staat kann sich an Betriebsgemeinschaften oder Poolvereinbarungen entweder durch seine Regierung oder durch eine oder mehrere von dieser Regierung namhaft gemachte Flugliniengesellschaften beteiligen. Die Gesellschaften können nach alleinigem Ermessen des betroffenen Staates ganz oder teilweise Staatseigentum oder Privateigentum sein.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL XVII

ANDERE LUFTFAHRTABKOMMEN UND -VEREINBARUNGEN

Artikel 80

Art. 80 Abkommen von Paris und Havanna

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens das in Paris am 13. Oktober 1919 unterzeichnete Abkommen über die Regelung des Luftverkehrs oder das in Havanna am 20. Februar 1928 unterzeichnete Abkommen über die gewerbliche Luftfahrt zu kündigen, falls er Partei eines dieser Abkommen ist. Zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Abkommen die vorgenannten Abkommen von Paris und Havanna.

Artikel 81

Art. 81 Registrierung bestehender Abkommen

Alle Luftfahrtabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen einem Vertragsstaat und einem anderen Vertragsstaat oder zwischen einem Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates und einem anderen Staat oder dem Fluglinienunternehmen eines anderen Staates bestehen, sind unverzüglich beim Rat zu registrieren.

Artikel 82

Art. 82 Aufhebung widersprechender Vereinbarungen

Die Vertragsstaaten anerkennen, daß dieses Abkommen alle zwischen ihnen bestehenden Verpflichtungen und Abmachungen, die mit dessen Bestimmungen unvereinbar sind, aufhebt und verpflichten sich, keine derartigen Verpflichtungen und Abmachungen einzugehen. Ein Vertragsstaat, der, bevor er Mitglied der Organisation wurde, gegenüber einem Nichtvertragsstaat oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates oder eines Nichtvertragsstaates Verpflichtungen übernommen hat, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind, hat unverzüglich Schritte zu unternehmen, um sich von den Verpflichtungen zu befreien. Wenn ein Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates derartige unvereinbare Verpflichtungen eingegangen ist, hat der Staat, dessen Staatszugehörigkeit es besitzt, sein Bestes zu tun, um die sofortige Beendigung der Verpflichtungen zu erlangen und hat in jedem Fall deren Beendigung zu veranlassen, sobald es nach Inkrafttreten dieses Abkommens rechtlich möglich ist.

Artikel 83

Art. 83 Registrierung neuer Vereinbarungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels kann jeder Vertragsstaat Vereinbarungen treffen, die nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind. Jede derartige Vereinbarung ist unverzüglich beim Rat zu registrieren, der sie so bald wie möglich zu veröffentlichen hat.

Artikel 83bis

Art. 83a (Übertragung gewisser Aufgaben und Verpflichtungen)

a) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12, 30, 31 und 32a kann der Eintragungsstaat, wenn ein Luftfahrzeug, das in seinem Staat eingetragen ist, auf Grund einer Vereinbarung über Vermietung, Charterung oder Austausch des Luftfahrzeuges oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung von einem Halter betrieben wird, der seinen Hauptgeschäftssitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, im Einvernehmen mit dem anderen Staat, diesem hinsichtlich des betreffenden Luftfahrzeuges die ihm als Eintragungsstaat durch die Artikel 12, 30, 31 und 32a auferlegten Aufgaben und Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise übertragen. Der Eintragungsstaat wird der Verantwortung hinsichtlich der übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen enthoben.

b) Die Übertragung wird in der Beziehung zu anderen Vertragsstaaten erst dann wirksam, wenn die Vereinbarung zwischen den Staaten, in der die Übertragung verankert ist, beim Rat registriert und gemäß Artikel 83 veröffentlicht wurde oder wenn das Bestehen und der Inhalt der Vereinbarung von einer der Vertragsparteien den Behörden eines anderen betroffenen Vertragsstaates oder anderer betroffener Vertragsstaaten direkt bekanntgegeben wurde.

c) Die Bestimmungen der Absätze a und b finden sinngemäß Anwendung auf die in Art. 77 umschriebenen Fälle.

KAPITEL XVIII

STREITIGKEITEN UND UNTERLASSUNGEN

Artikel 84

Art. 84 Beilegung von Streitigkeiten

Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und seiner Anhänge nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, ist sie auf Ersuchen eines an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Staates vom Rat zu entscheiden. Bei Prüfung eines Streitfalles durch den Rat darf ein daran beteiligtes Mitglied des Rates nicht abstimmen. Jeder Vertragsstaat kann vorbehaltlich des Artikels 85 gegen die Entscheidung des Rates bei einem zu diesem Zweck gebildeten Schiedsgericht, auf das sich die Parteien des Streitfalles geeinigt haben, oder bei dem Ständigen Internationalen Gerichtshof Berufung einlegen. Eine derartige Berufung ist dem Rat innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Entscheidung des Rates anzuzeigen.

Artikel 85

Art. 85 Schiedsgerichtsverfahren

Wenn ein Vertragsstaat, der an einem Streitfall beteiligt ist, in dem gegen die Entscheidung des Rates Berufung eingelegt wurde, die Satzungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofes nicht angenommen hat und wenn die an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten sich über die Wahl des Schiedsgerichtes nicht einigen können, hat jeder der an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten einen Schiedsrichter namhaft zu machen, die ihrerseits einen Oberschiedsrichter benennen. Wenn es einer der an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten unterläßt, innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Berufung einen Schiedsrichter namhaft zu machen, ist ein Schiedsrichter im Namen dieses Staates vom Präsidenten des Rates aus einer vom Rat geführten Liste geeigneter und verfügbarer Personen zu benennen. Wenn sich die Schiedsrichter innerhalb von dreißig Tagen nicht auf einen Oberschiedsrichter einigen können, hat der Präsident des Rates aus der vorgenannten Liste einen Oberschiedsrichter zu bezeichnen. Die Schiedsrichter und der Oberschiedsrichter bilden dann zusammen ein Schiedsgericht. Ein nach diesem oder dem vorhergehenden Artikel gebildetes Schiedsgericht hat sein Verfahren selbst festzulegen und seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit zu treffen, wobei jedoch der Rat im Falle einer nach seiner Ansicht übermäßigen Verzögerung über Verfahrensfragen bestimmen kann.

Artikel 86

Art. 86 Berufungen

Sofern der Rat nicht anders entscheidet, bleibt eine Entscheidung des Rates, ob ein internationales Fluglinienunternehmen seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens durchführt, in Kraft, wenn sie nicht auf Grund einer Berufung aufgehoben wird. In jeder anderen Angelegenheit werden Entscheidungen des Rates, gegen die Berufung eingelegt wurde, solange aufgehoben, bis über die Berufung entschieden ist. Die Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofes und eines Schiedsgerichtes sind endgültig und bindend.

Artikel 87

Art. 87 Strafen bei Mißachtung durch ein Fluglinienunternehmen

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den Betrieb eines Fluglinienunternehmens eines Vertragsstaates im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet nicht zu gestatten, wenn der Rat entschieden hat, daß das betreffende Fluglinienunternehmen eine gemäß dem vorhergehenden Artikel ergangene endgültige Entscheidung mißachtet.

Artikel 88

Art. 88 Strafen bei Mißachtung durch einen Staat

Die Versammlung hat das Stimmrecht eines Staates, der nachweislich die Bestimmungen dieses Kapitels nicht befolgt, in der Versammlung und im Rat aufzuheben.

KAPITEL XIX

KRIEG

Artikel 89

Art. 89 Krieg und Notstand

Im Kriegsfall beeinträchtigen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht die Handlungsfreiheit eines der betroffenen Vertragsstaaten, ob als Kriegsführende oder Neutrale. Der gleiche Grundsatz gilt für den Fall, daß ein Vertragsstaat den nationalen Notstand ausruft und diese Tatsache dem Rat bekanntgibt.

KAPITEL XX

ANHÄNGE

Artikel 90

Art. 90 Annahme und Änderung von Anhängen

a) Die Annahme der in Artikel 54, Absatz 1 genannten Anhänge durch den Rat bedarf der Stimmen von zwei Dritteln des Rates bei einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung, und die Anhänge sind sodann vom Rat jedem Vertragsstaat vorzulegen. Jeder Anhang oder jede Änderung eines Anhanges tritt innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung an die Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines längeren vom Rat vorgeschriebenen Zeitraumes in Kraft, sofern nicht die Mehrheit der Vertragsstaaten in der Zwischenzeit dem Rat ihre Ablehnung mitgeteilt hat.

b) Der Rat hat das Inkrafttreten eines Anhanges oder einer Änderung hiezu unverzüglich allen Vertragsstaaten bekanntzugeben.

KAPITEL XXI

RATIFIKATIONEN, BEITRITTE, ÄNDERUNGEN UND KÜNDIGUNGEN

Artikel 91

Art. 91 Ratifikation des Abkommens

a) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden sind im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die jeden Unterzeichnerstaat und jeden beigetretenen Staat über den Zeitpunkt der Hinterlegung benachrichtigt.

b) Sobald sechsundzwanzig Staaten dieses Abkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, tritt es zwischen ihnen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der sechsundzwanzigsten Urkunde in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Staat tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

c) Es obliegt der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Regierung jedes Unterzeichnerstaates und beigetretenen Staates, den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, bekanntzugeben.

Artikel 92

Art. 92 Beitritt zum Abkommen

a) Dieses Abkommen steht Mitgliedern der Vereinten Nationen und den mit ihnen verbundenen Staaten und den während des gegenwärtigen Weltkrieges neutral gebliebenen Staaten zum Beitritt offen.

b) Der Beitritt erfolgt durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung und tritt mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Mitteilung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft, die dies allen Vertragsstaaten bekanntgibt.

Artikel 93

Art. 93 Zulassung anderer Staaten

Andere als die in den Artikeln 91 und 92, a), vorgesehenen Staaten können, vorbehaltlich der Zustimmung durch eine von den Nationen der Welt zur Erhaltung des Friedens gegründete allgemeine internationale Organisation, mit Vierfünftelmehrheit der Stimmen der Versammlung und unter den von der Versammlung vorgeschriebenen Bedingungen zur Teilnahme an diesem Abkommen zugelassen werden, wobei jedoch in jedem Fall die Zustimmung aller Staaten erforderlich ist, die während des gegenwärtigen Krieges von dem um Zulassung ersuchenden Staat überfallen oder angegriffen wurden.

Art. 93a Artikel 93bis

a) Ungeachtet der Bestimmungen der obigen Artikel 91, 92 und 93

(1) hört ein Staat, dessen Regierung auf Grund einer Empfehlung der Vereinten Nationen die Mitgliedschaft bei internationalen von den Vereinten Nationen gegründeten oder mit ihnen in Verbindung gebrachten Organisationen verweigert wurde, automatisch auf, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein;

(2) hört ein Staat, der von der Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen ausgeschlossen wurde, automatisch auf, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein, sofern die Generalversammlung der Vereinten Nationen ihrem Ausschließungsbeschluß nicht eine gegenteilige Empfehlung beifügt.

b) Ein Staat, der auf Grund der Bestimmungen des obigen Absatzes a) aufgehört hat, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein, kann nach Zustimmung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf Antrag und mit Zustimmung der Mehrheit des Rates wieder in die Internationale Zivilluftfahrtorganisation aufgenommen werden.

c) Mitgliedern der Organisation, welchen die Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Vereinten Nationen untersagt ist, sind auf Ersuchen der Vereinten Nationen die Rechte und Privilegien als Mitglieder dieser Organisation zu entziehen.

Artikel 94

Art. 94 Änderung des Abkommens

a) Jede vorgeschlagene Änderung zu diesem Abkommen muß mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Versammlung genehmigt werden und tritt dann für die Staaten, die diese Änderung ratifiziert haben, in Kraft, sobald sie von der durch die Versammlung festgesetzten Anzahl von Vertragsstaaten ratifiziert wurde. Die so festgesetzte Anzahl darf nicht weniger als zwei Drittel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten betragen.

b) Die Versammlung kann, wenn nach ihrer Ansicht die Art der Änderung eine solche Maßnahme rechtfertigt, in ihrer Entschließung, welche die Annahme empfiehlt, bestimmen, daß ein Staat, der innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes nach Inkrafttreten der Änderung diese nicht ratifiziert hat, aufhört, Mitglied der Organisation und Partei dieses Abkommens zu sein.

Artikel 95

Art. 95 Kündigung des Abkommens

a) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung kündigen, die jeden Vertragsstaat unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen hat.

b) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung wirksam und gilt nur für den Staat, der die Kündigung vorgenommen hat.

KAPITEL XXII

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 96

Art. 96

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck:

a) „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durchgeführt wird.

b) „Internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt.

c) „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt.

d) „Nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.

UNTERZEICHNUNG DES ABKOMMENS

Art. 96

ZU URKUND DESSEN unterschreiben die unterzeichneten hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen im Namen ihrer Regierungen an den neben ihren Unterschriften stehenden Daten.

GESCHEHEN zu Chikago am siebenten Dezember 1944 in englischer Sprache. Eine Fassung in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird in Washington, D. C., zur Unterzeichnung aufgelegt. Beide Fassungen sind im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, und beglaubigte Ausfertigungen sind von dieser Regierung den Regierungen aller Staaten zu übermitteln, die dieses Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten werden.