BundesrechtInternationale VerträgeLuftfahrt – Abkommen über die Internationale ZivilluftfahrtArt. 81

Art. 81Registrierung bestehender Abkommen

In Kraft seit 15. März 1971
Up-to-date

Alle Luftfahrtabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen einem Vertragsstaat und einem anderen Vertragsstaat oder zwischen einem Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates und einem anderen Staat oder dem Fluglinienunternehmen eines anderen Staates bestehen, sind unverzüglich beim Rat zu registrieren.

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