Geldmittel, die der Rat durch Rückzahlung nach Artikel 75 und aus Zins- und Tilgungserträgen nach Artikel 74 erhält, sind, falls es sich um ursprünglich von Staaten nach Artikel 73 geleistete Vorschüsse handelt, im Verhältnis ihrer vom Rat bestimmten Beiträge den Staaten zurückzuerstatten, die ursprünglich einen Beitrag leisteten.
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