Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den Betrieb eines Fluglinienunternehmens eines Vertragsstaates im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet nicht zu gestatten, wenn der Rat entschieden hat, daß das betreffende Fluglinienunternehmen eine gemäß dem vorhergehenden Artikel ergangene endgültige Entscheidung mißachtet.
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