BundesrechtInternationale VerträgeLuftfahrt – Abkommen über die Internationale ZivilluftfahrtArt. 58

Art. 58Anstellung des Personals

In Kraft seit 15. März 1971
Up-to-date

Vorbehaltlich der von der Versammlung festgelegten Regeln und der Bestimmungen dieses Abkommens hat der Rat das Verfahren für die Anstellung und Kündigung, Ausbildung, Besoldung und Zulagen sowie die Arbeitsbedingungen des Generalsekretärs und des anderen Personals der Organisation zu bestimmen und kann Staatsangehörige jedes Vertragsstaates anstellen oder ihre Dienste in Anspruch nehmen.

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