Art. 58 Anstellung des Personals — Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
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Vorbehaltlich der von der Versammlung festgelegten Regeln und der Bestimmungen dieses Abkommens hat der Rat das Verfahren für die Anstellung und Kündigung, Ausbildung, Besoldung und Zulagen sowie die Arbeitsbedingungen des Generalsekretärs und des anderen Personals der Organisation zu bestimmen und kann Staatsangehörige jedes Vertragsstaates anstellen oder ihre Dienste in Anspruch nehmen.
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