BundesrechtInternationale VerträgeLuftfahrt – Abkommen über die Internationale ZivilluftfahrtArt. 95

Art. 95Kündigung des Abkommens

In Kraft seit 15. März 1971
Up-to-date

a) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung kündigen, die jeden Vertragsstaat unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen hat.

b) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung wirksam und gilt nur für den Staat, der die Kündigung vorgenommen hat.

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