Art. 95 Kündigung des Abkommens — Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
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a) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung kündigen, die jeden Vertragsstaat unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen hat.
b) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung wirksam und gilt nur für den Staat, der die Kündigung vorgenommen hat.
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