Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug eines Vertragsstaates hat gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen folgende Papiere mitzuführen:
a) seinen Eintragungsschein;
b) sein Lufttüchtigkeitszeugnis;
c) die entsprechenden Ausweise für jedes Mitglied der Besatzung;
d) sein Bordbuch;
e) wenn es mit Funkgerät ausgerüstet ist, die Zulassung für die Luftfahrzeugfunkstelle;
f) wenn es Fluggäste befördert, eine Liste ihrer Namen und ihrer Einsteig- und Bestimmungsorte;
g) wenn es Fracht befördert, ein Verzeichnis und ausführliche Erklärungen der Fracht.
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